OGH: Nicht-Ersatzfähigkeit frustrierter Leasingraten beim Nutzungsausfall

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Als frustrierte Aufwendungen werden nur jene Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind

Der Kläger erwarb von der Beklagten im Jahr 2021 einen PKW, dessen Kaufpreis über einen Leasingvertrag mit einer Bank finanziert wurde. Er wurde dadurch Leasingnehmer des Fahrzeugs. Im Jahr 2022 führte die Beklagte am Fahrzeug eine unsachgemäße Reparatur durch, wodurch es im Jahr 2023 zu einem Motorschaden kam. Der Kläger ließ das Fahrzeug 2024 bei einem Dritten reparieren. Eine Nutzung des Fahrzeugs im beschädigten Zustand unterblieb, ebenso wie die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Auch ein Verdienstentgang wurde nicht geltend gemacht.

Der Kläger begehrte von der Beklagten den Ersatz der während der Reparaturzeit weiterbezahlten Leasingraten, da diese für ihn nutzlos („frustriert“) gewesen seien.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es führte aus, dass Leasingkosten aufgrund ihres Kaufpreischarakters nicht zu den frustrierten Aufwendungen zählen, da sie sich auf Zeiträume nach Beendigung des Leasingverhältnisses (Kauf oder Rückgabe) auswirken.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab und sprach dem Kläger auch die geltend gemachten frustrierten Leasingkosten zu.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision der Beklagten Folge.

Er stellte klar, dass ein Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasinggegenstands grundsätzlich als unmittelbar Geschädigter anspruchsberechtigt ist und neben dem Substanzschaden auch Nutzungsausfallschäden geltend machen kann (etwa Verdienstentgang oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug). Frustrierte Aufwendungen sind jedoch nur dann ersatzfähig, wenn sie typischerweise mit der Schadensverwirklichung verbunden sind.

Leasingraten, die beim Finanzierungsleasing weitgehend Kaufpreischarakter haben, fallen nicht unter derartige frustrierte Kosten. Eine Ersatzpflicht würde dem allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz widersprechen, wonach für den bloßen Entgang der Gebrauchsmöglichkeit („Gebrauchsentbehrung“) keine Entschädigung zu leisten ist. Ebenso wie dem Käufer kein Anspruch auf anteiligen Ersatz des Kaufpreises für die Dauer der Nichtnutzbarkeit zusteht, gebührt dem Leasingnehmer kein Ersatz des Leasingentgelts.

Die vom Kläger geltend gemachten Leasingraten stellen damit keinen ersatzfähigen Nutzungsausfallschaden dar.

OGH 4 Ob 50/25v (11.04.2025)




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