OGH: Nachbesserungsrecht verbrieft kein Mitgliedschaftsrecht (GesAusG)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar: Wer ein verbrieftes Nachbesserungsrecht kauft, erwirbt damit keine Mitgliedschaftsrechte des ursprünglichen, ausgeschlossenen Aktionärs. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.

Im Ausgangsfall beschloss die B AG, ihre Streubesitzaktionäre über ein Squeeze-Out-Verfahren durch Zahlung einer Barabfindung aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Beklagte war Hauptaktionärin der B AG. Mehrere „Großaktionäre“ wandten sich gegen den Squeeze-Out-Beschluss. Es kam zu einem Vergleich, wonach einem dieser „Großaktionäre“ EUR 14 Mio gezahlt wurden und dieser wiederum alle bis auf eine Aktie an die B AG verkauft. Anschließend wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung anhängig gemacht. Aus diesem Anlass wurde jedem Aktionär ein Wertpapier (= Nachbesserungsrecht) verbucht. Eine Investmentbank kaufte einige dieser Nachbesserungsrechte auf.

Die Klägerin, die ursprünglich nicht Aktionärin der B AG war, kaufte Nachbesserungsrechte von der Investmentbank. Sie verlangte nun die gleiche Aufzahlung auf die Barabfindung, wie sie die meistbegünstigte „Großaktionärin“ erhalten hatte. Sie habe aus den aktienrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Gleichbehandlung, dessen Verletzung die beklagte ehemalige Hauptaktionärin schadenersatzpflichtig mache. Der Erwerb der Nachbesserungsrechte umfasse auch den Erwerb der Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche der ursprünglichen Aktieninhaber.

Alle Instanzen wiesen die Klage ab:

Gem § 5 Abs 4 Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) verbriefen Wertpapiere über Anteilsreichte ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Ausschluss-Beschlusses nur mehr den Anspruch auf Barabfindung. Wird ein potenzielles Nachbesserungsrecht verbrieft und ein diesbezügliches Wertpapier ausgegeben, so verbrieft es lediglich den Anspruch auf eventuelle Nachzahlung der Barabfindung auf Basis des Ergebnisses eines Überprüfungsverfahrens der Barabfindung. Mit dem bloßen Kauf der Nachbesserungszertifikate werden aber keine Schadenersatzansprüche ausgeschlossener Aktionäre gegenüber der Hauptaktionärin erworben.

Auch eine schlüssige Übertragung dieser Ansprüche findet bei verbrieften Nachbesserungsrechten regelmäßig nicht statt. Beim Handel mit Nachbesserungsrechten liegt nämlich (nur) eine Wette auf den Ausgang den laufenden Preisüberprüfungsverfahren vor.

OGH 6 Ob 71/22t (18.04.2023)




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