OGH: „mangelnde Neuheit“ und „Erfindungshöhe“ (Patentgesetz)
Im österreichischen Patentgesetz (PatG) ist das Einspruchsverfahren vom Dispositionsgrundsatz geprägt. Grundsätzlich sind nicht geltend gemachte Einspruchsgründe nicht zu berücksichtigen. Ein Einspruchsgrund muss jedoch nicht genannt werden, wenn er sich explizit aus dem Zusammenhang ergibt.
Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin Inhaberin eines Patents. Die Klägerin erhob gegen dieses Patent Einspruch mit der Begründung, dass der Gegenstand der Anmeldung gegenüber dem Stand der Technik weder neu noch erfinderisch sei.
Die Technische Abteilung des Patentamts gab dem Einspruch teilweise statt, widerrief das Patent im Umfang einiger Ansprüche und wies den Einspruch im Übrigen ab. Die Klägerin bekämpfte diese Entscheidung und beschränkte sich in ihren Rechtsausführungen auf die mangelnde Neuheit. Eine gesonderte Begründung des Einwands der mangelnden erfinderischen Tätigkeit wurde nicht vorgebracht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge und trug der Technischen Abteilung des Patentamts die neuerliche Entscheidung auf. Die Antragsgegnerin erhob gegen diese Entscheidung Revisionsrekurs.
Das Höchstgericht sah die gesonderte Begründung des Einwands der mangelnden erfinderischen Tätigkeit als entbehrlich an, da bereits im Einspruch das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit gerügt wurde. Das Gericht sah weiters seine Entscheidungsbefugnis nicht nur durch den Inhalt des Sachantrags umfasst, sondern auch durch das den Antrag begründende Tatsachenvorbringen. Eine Entscheidung aus einem anderen als dem ausdrücklich genannten Rechtsgrund ist somit möglich.
Das Höchstgericht bestätigte die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass zwischen mangelnder Neuheit und Erfindungshöhe ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe und gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die fehlende Neuheit impliziere das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit. Bei mangelnder Neuheit komme es sohin auf eine Erfindungshöhe (erfinderische Tätigkeit, Erfindungseigenschaft) nicht mehr an. Das Fehlen der Erfindungseigenschaft sei zudem bereits im Einspruch gerügt worden.
OGH 4 Ob 167/20t (18.02.2021)