OGH: Lieferung an berechtigten Empfänger ist kein Verlust
Liefert ein Frachtführer an einen vom Absender genannten, im Frachtbrief bezeichneten oder durch Weisung bestimmten Empfänger, tritt kein Verlust während des Obhutszeitraums ein. Dabei ist irrelevant, ob der Empfänger ein Betrüger ist, der unter falschen Namen vom Absender gekauft hat.
Die Klägerin betreibt Handel mit Waren. Die Beklagte führt ein Speditions- und Transportunternehmen. Die Klägerin beauftragte sie mit zwölf unterschiedlichen Transporten. Während der Auslieferungen der Transporte kam es immer wieder zu Adressenänderungen und Änderungen der Ansprechperson, teilweise auf Nachfrage des Käufers der Klägerin, teilweise auf Nachfrage der Klägerin selbst. Es stellte sich heraus, dass die Personen, an die die Ware abgeliefert wurde, durch betrügerische Verwendung mehrerer Firmen und Namen ohne Absicht zu bezahlen bei der Klägerin gekauft haben. Die Klägerin meinte, dass es den Fahrern jedenfalls hätte auffallen müssen bzw. es sich geradezu aufgedrängt habe, dass es sich um Betrüger gehandelt haben muss. Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe von rund EUR 121.000,00 gem Art 17 Abs 1 der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR). Die Beklagte entgegnete, dass die Klägerin selbst sorglos gehandelt hat und begehrte die Abweisung.
Sowohl Erst- wie Berufungsgericht gaben der Klägerin nicht Recht. Der Oberste Gerichthof (OGH) schloss sich diesen Überlegungen an und führte aus:
Gem Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Guts zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und seiner Ablieferung. Er haftet jedoch nach Abs 2 nicht, wenn die Umstände, die zum Verlust geführt haben, nicht vermieden werden hätten können und deren Folgen nicht abwendbar waren. Der Obhutszeitraum und damit auch der Haftungszeitraum des Art 17 Abs 1 CMR endet mit der Ablieferung. Die Ablieferung muss weiters beim rechtmäßigen Empfänger des Guts erfolgen. Das kann nicht nur der bei Vertragsabschluss benannte, sondern auch der später einvernehmlich festgelegte oder durch Weisung bestimmte Empfänger sein. Liefert der Frachtführer somit an eine dieser Personen, tritt kein Verlust ein, auch wenn der Empfänger unter falschem Namen gekauft hat.