OGH: Leistungsbefreiung des Haftpflichtversicherers
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich im vorliegenden Fall mit der Frage, ob eine anderweitige Kenntniserlangung der Versicherung vom Schadensfall auch dann eine Leistungsfreiheit ausschließe, wenn der Versicherungsnehmer seine Auskunftspflicht mit Täuschungs- und Verschleierungsvorsatz verletzt.
Die Beklagte schloss bei der Klägerin für einen LKW einen Haftpflichtversicherungsvertrag ab. Ein Mitarbeiter der Beklagten beschädigte bei einer Anlieferung bei einem Möbelhaus die Ticket- und Schrankanlage. Eine Überwachungskamera zeichnete diesen Vorfall auf. Das geschädigte Möbelhaus zeigte diesen Vorfall der Versicherung – der Klägerin – durch Vorlage der Aufzeichnungen an, woraufhin die Klägerin die Reparaturkosten bezahlte.
Nun begehrt die Klägerin von der Beklagten in Form eines Regressanspruchs die Bezahlung des an die Geschädigte ausgezahlten Betrages. Die Beklagte entgegnet, dass keine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Die Klägerin hätte ohnehin Kenntnis von dem Unfall erlangt.
Während das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung verpflichtete, änderte das Berufungsgericht das Urteil gänzlich im Sinne einer Klagsabweisung ab.
Der OGH wiederum erwog:
Gem § 33 Abs 2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) kann sich der Versicherer nicht auf eine leistungsbefreiende Vereinbarung berufen, wenn er vom Versicherungsfall (anders als durch den Versicherungsnehmer) rechtzeitig Kenntnis erlangt. Die Klägerin behaupte, dass sich ihre Leistungsfreiheit aus Art 9.3.3 AKHB iVm § 6 Abs 3 VersVG ergebe. Im vorliegenden Fall hat das geschädigte Möbelhaus den Schadensfall angezeigt. Entgegen der Meinung der Klägerin ist § 33 Abs 2 VersVG teleologisch nicht dahingehend zu reduzieren, dass, wenn ein Versicherungsnehmer mit Täuschungs- oder Verschleierungsvorsatz handelt, er sich nicht auf § 33 Abs 2 VersVG berufen kann. Eine solche Obliegenheitsverletzung muss mit einem solchen Vorsatz begangen werden, dass es die Beweislage zu Lasten des Versicherers manipuliert („dolus coloratus“). Es handelt sich somit um eine Norm mit generalpräventiver Funktion, die nach Ansicht des OGH nicht beeinträchtigt wird, zumal der Versicherungsnehmer nicht antizipieren kann, ob der Versicherer in anderer Weise rechtzeitig Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls erlangen wird.
Im vorliegenden Fall war der Revision der klagenden Partei der Erfolg zu versagen.
OGH 7 Ob 52/22f (29.06.2022)