OGH: Krankenstände behinderter Bediensteter sind differenziert zu prüfen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar: die Kündigung eines begünstigten Behinderten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nach der Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Wr VBO) erfordert eine differenzierte Betrachtung der „behinderungsbedingten“ und „schlichten“ Krankenstände.
Die Klägerin stand seit 1993 im Dienstverhältnis der Stadt Wien und wurde im Jahr 2000, auf Grund einer Autoimmunerkrankung als begünstigte Behinderte mit einem Behinderungsgrad von 80% eingestuft.
Kündigung der Klägerin gem § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO
Die Stadt Wien kündigte das Dienstverhältnis zum 31.12.2020 wegen Dienstunfähigkeit und überhöhter Krankenstände gem § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO. Im Zeitraum von 2015 bis 2020 wies die Klägerin Abwesenheiten vom Dienst, zwischen 52 bis zu 297 Tagen auf. Für die Zukunft wurden Krankenstände von mindestens neun Wochen pro Jahr prognostiziert.
Die Klägerin begehrte die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses und focht die Kündigung an.
OGH: Unterscheidung zwischen „behinderungsbedingten“ und „schlichten“ Krankenständen erforderlich
Der OGH hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest, dass zwischen „behinderungsbedingten“ und „schlichten“ Krankenständen zu differenzieren ist. Eine undifferenzierte Berechnung krankheitsbedingter Fehlzeiten kann zu einer mittelbaren Diskriminierung eines behinderten Arbeitnehmers führen. Es ist daher erforderlich, dass Feststellungen darüber getroffen werden, welche Krankenstände „behinderungsbedingt“ sind und welche nicht.
Für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nach § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995 sind zunächst nur die „schlichten“ Krankenstandstage zu berücksichtigen. Liegt auch unter Herausrechnung des behinderungsbedingten Krankenstands ein überdurchschnittlicher Krankenstand vor, so wäre die Kündigung mangels gesundheitlicher Eignung des Arbeitnehmers ohne Weiteres gerechtfertigt.
Wird die von der Rsp geforderte Gesamtkrankenstandsdauer von jährlich sieben Wochen nur unter Mitberücksichtigung behinderungsbedingter Krankenstände erreicht, ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des behinderungsbedingten Krankenstands ergriffen hat.
OGH 8 Ob A18/25t (12.08.2025)