OGH: Keine Zuständigkeitsänderung bei Angst vor Gerichtsgebäude

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, ob die Angst vor einem Gerichtsgebäude eine Zuständigkeitsänderung eines Gerichtes nach § 31 Jurisdiktionsnorm (JN) erlauben.

Der Kläger begehrt die Zahlung von rund EUR 35.000,00, da seine Mutter – die Beklagte – den im Eigentum des Klägers stehenden PKW unbefugt verwendet, verkauft und den Verkaufserlös behalten hat. Die Beklagte richtete sich in ihrer Klagebeantwortung mit einem Antrag nach § 31 JN ans Gericht, ein anderes Landesgericht im Oberlandesgerichtssprengel Wien mit der Sache zu betrauen. Aufgrund mehrerer Verfahren der Beklagten mit ihrem damaligen Lebensgefährten wäre es ihr wegen Agoraphobie (einer Angststörung) nicht möglich das Landesgericht für Zivilsachen Wien respektive den Justizpalast zu betreten.

Das Oberlandesgericht Wien wies den Antrag ab, da es – ohne Zustimmung des Prozessgegners – keinen Grund für eine Delegierung nach § 31 JN gibt. Außerdem hätte eine solche Delegation höhere Verfahrenskosten zur Folge.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte:

Gem § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein Antrag beim zuständigen Gericht gestellt werden, dass ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden möge. Zweckmäßigkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Verfahren sowohl rascher als auch mit geringeren Kosten erledigt werden kann. Die Verhinderung einer Partei das zuständige Prozessgericht aufzusuchen bildet im Anwaltsprozess keinen Grund für eine Delegation nach § 31 JN. Auch ist im Rekurs zur Sache vorgetragen worden, dass die Prozessfähigkeit der Beklagten fraglich ist. Dazu entschied der OGH, dass das Gehindertsein am Aufsuchen aus gesundheitlichen Gründen keine partielle Prozessunfähigkeit darstellt. Auch ob sich die behaupteten und ärztlich nachgewiesenen Ängste erweitern könnten, spielt hier keine Rolle.

Dem Rekurs der beklagten Partei wurde somit nicht Folge gegeben.

OGH 1 Ob 42/22s (23.03.2022)




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