OGH: Keine vereinfachte Verselbstständigung von Garagen
Die Antragstellerin begehrte die Teilung ihres Wohnungseigentumsobjekts, bestehend aus einer Wohnung und einem zugeordneten Garagenplatz in zwei selbständige Einheiten. Sie stützte sich dabei auf die Sonderregelung des § 56 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG), die eine vereinfachte Verselbstständigung von Kfz-Abstellplätzen, die vor dem 1. Juli 2002 als Zubehör-Wohnungseigentum begründet wurden, ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer ermöglichen soll.
Das Erstgericht wies den Antrag mangels Nachweises der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der außerordentliche Revisionsrekurs blieb beim OGH ebenfalls erfolglos.
Der OGH hielt fest, dass § 56 Abs 1 WEG ausschließlich offene Kfz-Abstellplätze im Sinne des § 2 Abs 2 WEG erfasst, d. h. „deutlich abgegrenzte Bodenflächen“. Geschlossene Garagen, auch wenn sie ursprünglich einem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet waren, stellen hingegen „sonstige selbständige Räumlichkeiten“ dar und fallen nicht unter die privilegierte Regelung des § 56 Abs 1 WEG.
Entscheidend ist nicht nur die frühere Zuordnung, sondern auch die bauliche Beschaffenheit des Objekts. Da es sich im konkreten Fall um ein freistehendes Garagengebäude handelt und nie selbständiges Wohnungseigentum daran begründet wurde, greift die vereinfachte Teilungsregelung nicht. Für eine nachträgliche Verselbstständigung ist daher die Zustimmung aller Miteigentümer nach § 3 Abs 2 WEG erforderlich – diese lag nicht vor.
Der OGH stellt klar, dass der Gesetzeswortlaut des § 56 Abs 1 WEG abschließend ist. Eine analoge Anwendung auf Garagen ist ausgeschlossen, auch wenn solche nach früherem Recht grundsätzlich verselbstständigt werden konnten. Dem Revisionsrekurs wurde daher mangels Berechtigung nicht Folge gegeben.