OGH: Keine Informationspflicht über Preisänderung bei Floating-Tarifen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass Energieversorger im Falle von Floating-Tarifen nicht verpflichtet sind, den Kunden im Vorhinein über Änderungen der flexibel berechneten Gaspreise zu informieren.
Zwischen der Klägerin und dem beklagten Energieversorgungsunternehmen besteht seit 2009 ein Gasliefervertrag. Dieser beinhaltet einen "Floating-Tarif", bei dem der Gaspreis an einen Börsenpreis gekoppelt ist und sich daher regelmäßig ändert. Die Klägerin behauptete, dass sie nicht rechtzeitig über die Preiserhöhungen informiert wurde, was zu finanziellen Einbußen führte, da sie weniger Gas verbraucht hätte, wenn sie über die Kostenentwicklung Bescheid gewusst hätte. Sie forderte eine Rückzahlung eines Teils ihrer Gasrechnung. Sie hätte gem § 125 Abs 2 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) über die Preisänderungen verständigt werden müssen.
Der OGH entschied jedoch zugunsten des Energieversorgungsunternehmens. Er stellte fest, dass bei Floating-Tarifen keine Verpflichtung besteht, die Kunden schriftlich über jede Preisanpassung zu informieren.
Gemäß § 125 Abs 2 GWG sind Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte nur nach Maßgabe des ABGB und des KSchG zulässig. Solche Änderungen sind den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten.
Diese Bestimmung ist nach Ansicht des OGH aber auf die Änderung des Preises im Rahmen eines Floating-Tarifs nicht anwendbar. Denn die Bestimmung ziele vor allem auf jene Verträge ab, bei denen ein fixer Tarif vereinbart wurde und der Lieferant den Preis einseitig ändern möchte. Zudem wurde mit § 125a Abs 4a GWG 2011 eine – hier allerdings noch nicht anwendbare – Bestimmung eingeführt, die speziell auf Floating-Tarife eingeht.
OGH 3 Ob 26/24f (03.04.2024)