OGH: Keine Haftungsbefreiung nach der CMR

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

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Hat der Frachtführer grobes Verschulden im Sinne des Art 29 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zu verantworten, kann der Ersatzberechtigte den Ersatz sämtlicher nach dem diesfalls ergänzend anwendbaren nationalen Recht ersatzfähigen Schäden ohne Betragsbegrenzung verlangen. Auf die CMR gestützten Haftungsbegrenzungen des Frachtführers entfallen.

Die Klägerin ist Transportversicherer der Versicherungsnehmerin. Die Versicherungsnehmerin organisiert in ständiger Geschäftsbeziehung immer wieder Transporte über die Beklagte, einer Spediteurin. In dieser Geschäftsbeziehung wurden konkrete Werte der Transportgüter nicht mitgeteilt, wobei auch die Beklagte diese nicht erfragte. Im zugrundeliegenden Fall wurde dann eine Lieferung – aufgeteilt auf drei Pakete – organisiert, wobei der hochwertige und leicht verwertbare Inhalt von einem Paket gestohlen wurde.

Die Klägerin machte grobes Organisationsverschulden geltend, da die Beklagte keine Diebstahlschutzvorkehrungen traf. Die Beklagte hingegen wandte ein, dass die CMR mangels einer Fixkostenvereinbarung nicht anwendbar seien und auch wenn die CMR anwendbar wären, die Klagsforderung nicht zurecht bestehe.

Der OGH judizierte dazu wie folgt:

Dadurch, dass § 413 Unternehmensgesetzbuch (UGB) über die Rechte und Pflichten eines Spediteurs wie bei Frachtführung zur Anwendung kommt, ist auch die CMR anzuwenden. Nach Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigungen des Gutes, sofern diese Umstände zwischen Übernahme und Ablieferung liegen. Die Beweislast für einen etwaigen Vorsatz trägt aber nicht wie bei leichter Fahrlässigkeit der Frachtführer, sondern der Geschädigte. Das behauptete Organisationsverschulden braucht einen objektiven und subjektiven schweren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Dabei kommt es auf das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens an. Die Haftungsbefreiung wegen Diebstahls durch Dritte war der Beklagten nicht zu gewähren, weil dieser nicht durch ungewöhnliche Umstände trotz äußerster Sorgfalt geschah.

Der OGH beurteilte das Verhalten der Beklagten als ein qualifiziertes Verschulden und stellte das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wieder her.

7 Ob 150/21s (26.01.2022)




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