OGH: Keine frustrierten Kosten bei Lagerung anderer Gegenstände

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Nichterfüllung  OGH  ersatz frustrierter aufwendungen  frustrierte kosten  Alle Tags

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass keine frustrierten Kosten vorliegen, wenn eine Lagerhalle zwar generell benutzt werden kann, allerdings nicht die dafür vorgesehenen Gegenstände darin lagern.

Der Kläger verkaufte der Beklagten ein Kleingartenhaus (Superädifikat). Gleichzeitig vereinbarten sie, dass der Kläger das Kleingartenhaus auf einem von der Beklagten erst zu pachtenden Grundstück aufbauen sollte. Nach Vertragsabschluss baute der Kläger das Kleingartenhaus ab und lagerte es in einer Lagerhalle, die er im Rahmen seines eigenen Unternehmens gemietet hatte, ein. Die Lagerhalle war dadurch zu 98 % ausgefüllt. Sein eigener Keller war mit Werkzeug, Schrauben und Materialien angefüllt, weil die dafür vorgesehene Lagerhalle vom Kleingartenhaus belegt war.

Nachdem die Beklagte das vorgesehene Grundstück nicht pachten konnte, trat auch der Kläger vom Kaufvertrag zurück.

Er begehrte von der Beklagten nun Ersatz, der ihm entstandenen Lagerkosten aus Nichterfüllung.

Das Erstgericht erblickte in den Lagerkosten ersatzfähige frustrierte Kosten. Das Berufungsgericht sprach keinen Ersatz zu. Dabei blieb es auch vor dem OGH.

Demnach handle es sich im vorliegenden Fall nicht um frustrierte Aufwendungen. Solche liegen vor, wenn Aufwendungen durch das Schadensereignis zwar nicht verursacht wurden, aber nutzlos geworden sind. Hier konnte der Kläger das gemietete Lager aber während der gesamten Zeit nutzen. Dass er durch die konkrete Nutzung (Einlagerung des zerlegten Kleingartenhauses) daran gehindert war, andere Gegenstände im Lager aufzubewahren, macht die geleisteten Mietzinse noch nicht zu frustrierten Aufwendungen.

Auch sonst war dem Kläger hier kein Schaden entstanden, da er nicht zusätzlich eine weitere Lagerhalle gemietet hatte, sondern die restlichen Gegenstände in seinem Keller unterbrachte. Die Lagerkoste zählten somit nicht zum positiven Schaden und waren daher auch nicht ersatzfähig.

OGH 3 Ob 212/21d (22.12.2021)




Weitere Services