OGH: Kein Entlassungsgrund bei einmaliger Nachlässigkeit
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 letzter Fall des Angestelltengesetzes (AngG) aufgrund einer fehlerhaften Verabreichung von Adrenalin.
Die Klägerin war als Ärztin im Krankenhaus beschäftigt. Bei einer Behandlung einer Patientin trug die Klägerin einer Diplomkrankenpflegerin auf, „1 mg Adrenalin“ zu verabreichen. Die Diplomkrankenpflegerin verstand jedoch „Noradrenalin“. Auch bei abermaligem Nachfragen der Diplomkrankenpflegerin verstand sie „Noradrenalin“. Die Klägerin verabreichte die vorbereitete Ampulle, da die Patientin keine Luft mehr bekam und die Klägerin davon ausging, dass „Adrenalin“ in der Ampulle war. Bei einem anaphylaktischen Schock wäre eine kleinere Menge per Infusion zu verabreichen gewesen, nicht via Injektion wie die Klägerin es tat. Die Beklagte entließ die Klägerin ohne vorherige Verwarnung, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.
Die Klägerin machte entlassungsabhängige Ansprüche geltend. Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung.
Während das Erstgericht dem Antrag der Klägerin stattgab, gab das Revisionsgericht der Beklagten Recht.
Der OGH erwog dazu wie folgt:
Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG setzt voraus, dass eine Handlung oder Unterlassung vorliegt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis, den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt und, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen wird. Eine bloße Vertrauenserschütterung reicht jedoch nicht. Die Weiterbeschäftigung muss für den Dienstgeber unzumutbar sein. Die Klägerin vertritt jedoch die Ansicht, dass keine ärztliche Aufsichtspflicht verletzt wurde. Gem § 49 Abs 3 Ärztegesetz 1988 (ÄrzteG 1988) kann der Arzt im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe Tätigkeiten delegieren, sofern diese im Tätigkeitsbereich der anderen Person liegen. Das war hier der Fall. Gem § 49 Abs 3 ÄrzteG 1988 entfällt für eine solche Übertragung dann die ärztliche Aufsichtspflicht zur Gänze. Da keine Aufsichtspflicht verletzt wurde und diese einmalige Nachlässigkeit nicht derart schwerwiegend ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar war, war die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
OGH 9 ObA 75/22b (31.08.2022)