OGH: Jagdleiter bei § 364 ABGB allein aktivlegitimiert

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Aktivlegitimation eines Jagdmitgesellschafters einer Jagdpacht im Zuge eines Unterlassungsbegehrens.

Die Beklagte ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die an einen Teil des von einer Jagdgesellschaft gepachteten Genossenschaftsjagdgebietes angrenzt. Auf der Liegenschaft der Beklagten wird eine Eigenjagd geführt. Der Kläger ist Jagdleiter der Jagdgesellschaft und auch einer deren Mitgesellschafter. An der Reviergrenze zwischen den aneinandergrenzenden Jagdgebieten wurden Öffnungen angebracht, hinter denen durch Schall wirkende Wildvertreibungsanlagen installiert wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob diese Vertreibungsanlagen je in Betrieb genommen wurden, da eine externe Stromquelle fehlte.

Der Kläger begehrte die Unterlassung, wogegen die Beklagte die fehlende Aktivlegitimation einwandte. Erst- und Berufungsgericht wiesen das Unterlassungsbegehren ab, da für das Auftreten der Jagdgesellschaft die Zustimmung der anderen Mitgesellschafter notwendig wäre.

Der OGH hielt die Revision für zulässig und berechtigt. Er judizierte:

Eine Jagdgesellschaft hat keine eigene Rechtpersönlichkeit und wird als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verstanden. Der nach § 27 Niederösterreichisches Jagdgesetz (NÖ Jagdgesetz) zu bestellende Jagdleiter hat die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben. Gem § 364 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks die Unterlassung von Immissionen, die das ortsübliche Maß übersteigen, begehren. Nach ständiger Rechtsprechung steht die Unterlassung auch sachinnehabenden Bestandnehmern zur Verfügung. Unkörperliche Sachen, wie schuldrechtliche Forderungen, stehen den Gesellschaftern nach § 1180 ABGB zur gesamten Hand zu, weswegen der Kläger die Zustimmung aller Gesellschafter bräuchte. Eine Einzelklagebefugnis eines Mitgesellschafters steht nach § 890 ABGB allerdings dann zu, wenn ein Gläubiger eine Leistung begehrt, die ihrer Art nach von vornherein die Befriedigung aller Gläubiger herbeiführt. Dazu zählen insbesondere Unterlassungen. Der OGH gab dem Unterlassungsbegehren statt, da auch vorbereitende Handlungen von einem Unterlassungsbegehren im Falle einer ernstlichen und unmittelbaren Drohung von Immissionen gedeckt sind und das Fehlen der externen Stromquelle hierfür nicht schadet.

Offen ließ der OGH allerdings, ob diese Einzelklagebefugnis immer oder nur im Zuge einer Notkompetenz Anwendung findet.

OGH 6 Ob 14/22k (25.02.2022)




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