OGH: Informationspflichten von Buchungsplattformen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob eine Online-Vermittlungsplattform ihren Kunden nach der Buchung einer privaten Unterkunft den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Vermieters mitteilen muss. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob diese Informationen als wesentliche Informationen im Sinne des Lauterkeitsrechts anzusehen sind und daher nicht vorenthalten werden dürfen.
Im Anlassfall klagte ein nach § 14 UWG klageberechtigter Verbraucherschutzverein gegen eine Plattform zur Vermittlung von Unterkünften. Während bei Buchungen gewerblicher Anbieter entsprechende Informationen verfügbar waren, erhielten Kunden bei privaten Vermietern weder im Inserat noch im Buchungsprozess oder unmittelbar danach Name und Anschrift des Vertragspartners. Die Plattform stellte diese Daten lediglich auf individuelle Anfrage zur Verfügung.
Name und Anschrift sind wesentliche Informationen
Der Kläger argumentierte, dass Verbraucher ihre vertraglichen Ansprüche – etwa Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder Stornierungsansprüche – nur dann effektiv durchsetzen können, wenn sie ihren Vertragspartner kennen. Die fehlende Bekanntgabe dieser Daten stelle daher ein Vorenthalten wesentlicher Informationen gemäß § 2 Abs. 4 UWG dar.
Der OGH schloss sich dieser Auffassung an. Er hielt fest, dass die Entscheidung eines Verbrauchers nicht mit dem Vertragsabschluss endet. Auch die spätere Durchsetzung vertraglicher Rechte zählt zur „geschäftlichen Entscheidung“ im Sinne des UWG. Damit kommt dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Unterkunftgebers erhebliches Gewicht zu, weil ohne diese Informationen Ansprüche gegen den Vertragspartner regelmäßig nicht wirksam geltend gemacht werden können.
Bekanntgabe unverzüglich nach der Buchung
Nach Ansicht des OGH genügt es nicht, wenn die Plattform die Daten erst auf Anfrage des Kunden herausgibt. Die Informationen müssen vielmehr unverzüglich nach der Buchung und ohne gesondertes Verlangen übermittelt werden. Dass die Plattform die Daten teilweise erst Wochen nach einer Anfrage bekannt gab, erschwere die Rechtsdurchsetzung der Verbraucher.
Auch datenschutzrechtliche Einwände ließ der OGH nicht gelten. Da die Plattform die personenbezogenen Daten bereits verarbeitet und auf Anfrage offenlegt, stehe die DSGVO einer automatischen Bekanntgabe nach der Buchung nicht entgegen. Die Datenverarbeitung diene der Erfüllung einer gesetzlichen Informationspflicht und sei daher gerechtfertigt.