OGH: Hinweis auf gerichtliche Entscheidung schadet Widerruf nicht
Ein Widerruf einer unwahren, rufschädigenden Tatsachenbehauptung nach § 1330 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist vom Verletzer selbst zu erklären. Die Freiwilligkeit der Erklärung ist allerdings kein Element des Widerrufs, weshalb ein Hinweis auf die gerichtliche Entscheidung nicht schädlich ist.
Im Anlassfall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage der Freiwilligkeit eines Widerrufs beschäftigt. Mit einem vorangegangenen Urteil des Handelsgerichtes Wien wurde der Verpflichtete für schuldig erkannt, die Verbreitung von Äußerungen zu unterlassen und als unwahr zu widerrufen. Dem kam der Verpflichtete nach einer Exekutionsbewilligung des Betreibenden unter Verweis „entsprechend dem Urteil des Handelsgerichtes Wien …“ nach. Der Betreibende stellte sodann einen Vollzugsantrag, weil der Widerruf nicht gehörig und dem Urteil entsprechend geschehen ist, da durch den Verweis auf die gerichtliche Entscheidung der Widerruf entwertet sei.
Der OGH erwog dazu, dass die Freiwilligkeit eines Widerrufs kein Element dessen ist. Gem § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB wird eine Behauptung als unwahr durch Erklärung des Verpflichteten zurückgenommen. Dadurch sollen nachträglich entstandene abträgliche Meinungen beseitigt werden. Er hat in zweifelsfreier, unbedingter Form und in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes zu stehen. Davon ist allerdings die Urteilsveröffentlichung zu unterscheiden, die in § 1330 ABGB nicht vorgesehen ist und auch daraus nicht abgeleitet werden kann.
Laut OGH besagt die Veröffentlichung des Widerrufs keineswegs, dass der Verpflichtete von der Unrichtigkeit seiner Behauptungen überzeugt ist, geschweige denn um die Wiederherstellung des guten Rufs des Verletzten bemüht wäre. Entgegen der in der Entscheidung zitierten Literatur, die zuweilen eine Kenntlichmachung des Urteils im Widerruf für unzulässig hält, judizierte der OGH, dass die Freiwilligkeit des Widerrufes kein zwingendes Element ist, sondern die Grundlage lediglich die gerichtliche Entscheidung darstellt. Allerdings dürfe der Widerruf nicht durch Anmerkungen oder Zusätze entwertet werden, die den Widerrufscharakter einschränken, relativieren oder entkräften.
OGH 3 Ob 218/21m (22.12.2021)