OGH hebt mehrere AGB-Klauseln eines Online-Brokers auf

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Rahmen einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen einen niederländischen Online-Broker zahlreiche Klauseln von dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgehoben.

Zunächst stellte der OGH fest, dass bei der Auslegung der gegenständlichen AGB das Verständnis des „Durchschnittsösterreichers“ maßgeblich sei und nicht – wie der beklagte Online-Broker behauptet – jenes eines für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden, also eines typischen privaten Wertpapierinvestors. Der OGH meinte dazu, dass heutzutage Wertpapierinvestitionen auch für Kleinanleger keineswegs außergewöhnlich seien. Insbesondere das Angebot im Internet trage zu einer Verbreiterung des Kundenkreises bei, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem durchschnittlichen Kleinanleger ein höheres Fachverständnis als dem gewöhnlichen Durchschnittsverbraucher zukommt.

Die AGB enthielten zudem eine Klausel, nach welcher der Broker „keine Garantie für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise des Webetraders gibt und dazu berechtigt ist, den Zugang zum Webtrader bzw dessen Funktionsweise vorübergehend einzuschränken, „zB bei technischen Störungen oder Wartungsarbeiten“. Dazu hielt der OGH fest, dass zunächst nicht klar sei, ob „Garantie“ nur Gewährleistungsansprüche oder nur ein darüberhinausgehendes „Einstehenmüssen“ der Beklagten im Sinn einer echten Garantie gemeint sei. Davon abgesehen sei die Beklagte nach dem Wortlaut dieser Klausel auch berechtigt, die Funktionsfähigkeit des Dienstes willkürlich zu beschränken. Der Haftungsausschluss erfasse damit auch Schäden, die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen. Ein derart weitgehender Haftungsausschluss erweise sich als gröblich benachteiligend.

Außerdem sehen die AGB vor, dass mit dem Kunden grundsätzlich in englischer oder niederländischer Sprache kommuniziert wird und im Streitfall die englische Version des Kundenvertrags und nicht die deutsche Übersetzung entscheidend ist. Der OGH beurteilte eine solche Klausel als überraschend und ungewöhnlich, weil der Kunde mit einem Abweichen von der Vertragssprache im Streitfall nicht rechnet. Insbesondere ist die Verwendung der niederländischen Sprache den Kunden nicht zumutbar.

OGH 4 Ob 213/20g (22.12.2020)




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