OGH: Haftungsausschluss in Mandatsvertrag einer Privatstiftung
Beim Abschluss eines Mandatsvertrags zwischen einer Privatstiftung und einer Rechtsanwaltskanzlei, der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört, darf keine Haftungsbegrenzung auf grobes Verschulden vereinbart werden.
Nach § 17 Abs 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts, wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Aufsichtsrat besteht („Insichgeschäfte“).
Die Antragsteller begehrten nach § 17 Abs 5 PSG die Genehmigung eines Mandatsvertrags zwischen der Privatstiftung und einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) betrieben Rechtsanwaltskanzlei, deren Gesellschafter auch dem Stiftungsvorstand angehört. In den allgemeinen Auftragsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei war dabei eine Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden enthalten.
Dem Obersten Gerichtshof (OGH) zufolge liege eine solche Beschränkung im ausschließlichen Interesse der Anwaltskanzlei. Es sei von dieser auch nicht bescheinigt worden, dass es nicht möglich gewesen wäre, einen anderen Rechtsanwalt ohne derartige Haftungsbeschränkung zu beauftragen. Auch dass eine „Verkürzung der Kommunikationswege“ zwischen der Kanzlei und der Privatstiftung der Gesellschaft nutze, ändere nichts an der Tatsache, dass der Haftungsausschluss zu einer Schlechterstellung der Privatstiftung führe. Das Problem der Höhe der vereinbarten Stundensätze musste daher nicht mehr erörtert werden.
Das Versagen der Genehmigung des Vertrags durch die Vorinstanzen begründe keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
OGH 6 Ob 151/20d (25.11.2020)