OGH: Haftung bei sittenwidriger Schmälerung des Nachlassvermögens
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage, welche Folgen es haben kann, wenn das Vermögen einer Verlassenschaft durch die Anerkennung möglicherweise unberechtigter Forderungen vermindert wird. Dabei stellte der OGH klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche von Pflichtteilsberechtigten entstehen können.
Der Streit um das Nachlassvermögen
Im konkreten Fall hinterließ ein Verstorbener vier Kinder aus zwei Ehen sowie eine Witwe. Eine Privatstiftung hatte sich zuvor in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, den Kindern jeweils EUR 2,4 Millionen zu zahlen. Voraussetzung dafür war unter anderem, dass Forderungen der Stiftung und ihrer Tochtergesellschaft gegen die Verlassenschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Der Verlassenschaftskurator erkannte anschließend Forderungen von insgesamt mehr als EUR 12 Millionen an. Dadurch ergab sich rechnerisch eine Überschuldung der Verlassenschaft von knapp EUR fünf Millionen. Später erwarb die Tochtergesellschaft die Erbrechte der Kinder um EUR vier und erhielt die Verlassenschaft.
Witwe fordert 8,5 Mio. Euro
Die Witwe verlangte daraufhin von der Tochtergesellschaft als Erbin rund EUR 8,5 Millionen. Sie argumentierte, dass ihr aufgrund früherer Schenkungen des Verstorbenen ein wesentlich höherer Pflichtteilsanspruch zustehe. Die anerkannten Forderungen hätten tatsächlich nicht bestanden und seien lediglich zum Schein geltend gemacht worden, um das Nachlassvermögen und damit ihren Pflichtteilsanspruch zu reduzieren.
OGH klärt die Haftung der Erben
Der OGH stellte zunächst klar, dass für die beschränkte Haftung des Erben grundsätzlich der Wert der Verlassenschaft zum Zeitpunkt der Einantwortung maßgeblich ist. Ein Pflichtteilsberechtigter muss eine gerichtliche Entscheidung, die zu einer Verringerung des Nachlasses geführt hat, grundsätzlich gegen sich gelten lassen, wenn er am betreffenden Verfahren nicht beteiligt war.
Möglicher Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung
Entscheidend könnte jedoch sein, ob die Tochtergesellschaft bewusst daran mitgewirkt hat, durch unberechtigte Forderungen den Pflichtteilsanspruch der Witwe zu schmälern. Ein solches vorsätzliches Verhalten könnte als sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) beurteilt werden und Schadenersatzansprüche begründen. Ob die Forderungen tatsächlich unberechtigt waren und vorsätzlich gehandelt wurde, muss nun das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren klären.
Quelle: OGH 2 Ob 43/26a (15.09.2026)