OGH: Gerichtliche Zuständigkeit bei „selbstüberwachter Heimquarantäne“

Tina Shokoueian

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich im vorliegenden Fall mit der Frage der Anwendung des § 7 Absatz 1a Satz 2 Epidemiegesetz (EpiG) auf „selbstüberwachte Heimquarantäne“, welche sich unmittelbar aus der COVID-19-Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV) ergibt.

§ 7 Absatz 1a Satz 2 EpiG sieht eine Überprüfung der ordentlichen Gerichte bei einer vorgeschriebenen Quarantäne vor.

Der Antragsteller begab sich nach seinem Urlaub ohne behördliche Anordnung entsprechend der COVID-19-EinreiseV in „selbstüberwachte Quarantäne“. Zwei Tage später forderte er mit einem Antrag beim Bezirksgericht die sofortige Aufhebung der durch die Verordnung angeordneten Freiheitsbeschränkung.

Das Erstgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass § 7 Absatz 1a Satz 2 EpiG nur auf die gerichtliche Überprüfung aufgrund individueller Rechtsakte anzuwenden sei. Der Antrag sei im vorliegenden Fall unzulässig, da sich die Quarantänepflicht unmittelbar aus einer Verordnung ergäbe. Das Berufungsgericht bestätigte diese Rechtsauffassung.

Der OGH hielt zunächst fest, dass § 7 Absatz 1a Satz 2 EpiG einer angehaltenen Person ein gerichtliches Überprüfungsrecht einräumt. Diese Wortwahl legt dar, dass die Norm nur ad personam verfügte Anhaltungen zum Gegenstand hat. Eine solche Auslegung wird durch systematische Überlegungen bestätigt, denn die zitierte Norm verweist bezüglich der Überprüfung auf den 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes, welche nur konkret persönlich verfügten Freiheitsbeschränkungen dient. Auch in den Gesetzesmaterialien wird explizit den Personen, über die eine freiheitsbeschränkende Maßnahme verfügt wurde, die Gelegenheit einer gerichtlichen Untersuchung der Maßnahme gegeben.

Laut OGH könne § 7 Absatz 1a Satz 2 EpiG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das gerichtliche Überprüfungsverfahren auf die Quarantänepflicht aufgrund der COVID-19-EinreiseV angewendet wird.

Der OGH entschied daher abschließend, dass bereits aus § 7 Absatz 1a Satz 2 EpiG herauszulesen ist, dass die Regelung nur auf „ad personam verfügte Anhaltungen“ begrenzt ist.

OGH 7 Ob 45/21z (31.08.2021)




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