OGH: Familiäres Naheverhältnis – Verlust des Provisionsanspruchs?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass Makler ihren Provisionsanspruch verlieren, wenn sie bestehende familiäre oder wirtschaftliche Naheverhältnisse zum Verkäufer nicht rechtzeitig und schriftlich offenlegen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Liegenschaft durch eine Makler-GmbH vermittelt, ohne dass die Käuferin darüber informiert wurde, dass der Geschäftsführer des Maklers der Halbbruder des wirtschaftlichen Miteigentümers der Liegenschaft war. Die Käuferin besichtigte das Objekt im Mai 2021, gab ein Kaufanbot ab und unterfertigte den Kaufvertrag im Juni 2021. Erst nach dem Kauf erfuhr sie zufällig von der familiären Verbindung zwischen dem Geschäftsführer der Makler-GmbH und dem früheren Lebensgefährten der Verkäuferin. Der Makler hatte weder im Inserat noch sonst auf das Naheverhältnis mit der Verkäuferin hingewiesen. Die Käuferin klagte daraufhin auf Rückzahlung der gezahlten Maklerprovision.
Der OGH stellte klar, dass gemäß § 6 Abs 4 MaklerG ein Makler verpflichtet ist, über familiäre oder wirtschaftliche Naheverhältnisse zum Vertragspartner aufzuklären, wenn diese die Wahrung der Interessen des Käufers beeinträchtigen könnten. Entscheidend sei nicht nur eine direkte Verwandtschaft, sondern auch eine enge persönliche Beziehung – in diesem Fall zwischen dem Makler-Geschäftsführer und der Lebensgefährtin seines Halbbruders. Da die Makler-GmbH diese Information nicht vor Abschluss des Maklervertrags schriftlich offengelegt hatte, bestand kein Provisionsanspruch.
Der OGH bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte fest, dass bei einer Verletzung der Offenlegungspflicht ein bereits gezahlter Provisionsbetrag als rechtsgrundlose Zahlung zurückgefordert werden kann.