OGH: Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkrankt, dann bleibt ihm der volle Anspruch auf das nicht ausgeschöpfte Kontingent an Entgeltfortzahlung aus dem laufenden Arbeitsjahr, so der Oberste Gerichtshof (OGH).

Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeiter bis zum 28.02.2023 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Die Beendigung erfolgte jedoch während eines Krankenstands des Klägers, der über den 28.02.2023 hinaus bis zum 14.5.2023 andauerte. Die Beklagte zahlte dem Kläger das Arbeitsentgelt aber nur bis einschließlich 5.3.2023 fort. Der Kläger begehrte deshalb eine Entgeltfortzahlung über den 5.3.2023 hinaus bis zur Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer für jenes Arbeitsjahr, das für ihn am 6.3.2022 begonnen hatte. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte nun diese Entscheidungen und führte aus:

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht ein sogenanntes „Kontingentsystem“ bezüglich des Entgeltfortzahlungsanspruchs vor. Das bedeutet, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch immer auf ein Arbeitsjahr bezogen ist.

Daraus könne aber nicht folgen, dass der Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung nur bis zu einem fiktiven Ende, hier der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, seines letzten Arbeitsjahrs beanspruchen könne.

Vielmehr gewährleistet das Gesetz die Ausschöpfung des noch nicht verbrauchten Kontingents des Entgeltfortzahlungsanspruchs für das laufende Arbeitsjahr auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Somit bleibt dem zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkrankten Arbeitnehmer der volle Anspruch auf Ausschöpfung des nicht verbrauchten Kontingents an Entgeltfortzahlung aus dem laufenden Arbeitsjahr gewahrt.

OGH 9 ObA 54/24t (23.07.2024)




Weitere Services