OGH: Einräumung eines Notwegs zwecks Bauvorhaben

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied über die Bewilligung eines Notwegs als Zufahrt zwecks Bebauung einer Liegenschaft.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Wien. Sie möchte auf dieser Liegenschaft, die sie bisher als Garten genutzt hat, nunmehr ein Wohnhaus errichten. Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist die Widmung „Bauland – Gartensiedlungsgebiet“ ausgewiesen. Laut Bescheid vom 27.05.2008 hat das Baulos der Antragstellerin allerdings solange unbebaut zu bleiben, bis die vor diesem gelegene Verkehrsfläche mit dem bestehenden Straßennetz in Verbindung gebracht wird. Es handelt sich um ein Bauverbot gemäß § 19 Abs 1 lit c Bauordnung für Wien (WrBauO).

Antragstellerin begehrte Bewilligung eines Notwegs

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem auf das Notwegegesetz (NWG) gestützten Antrag, dass ihr das Recht eingeräumt wird, auf ihre Kosten eine Stützmauer samt Stiegen auf der vorgelagerten Liegenschaft der Antragsgegner abzutragen, um dort in Verlängerung des von der öffentlichen Straße ausgehenden Wegs eine Straße zu errichten.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Einräumung eines Notwegs ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Hingegen erachtete der OGH den Anspruch auf Einräumung eines derartigen Notwegs für grundsätzlich berechtigt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Interessensabwägung: Antragstellerin hat grundsätzlich ein Recht auf Einräumung eines Notwegs

Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, ist nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich-rechtlichen Widmung zu beurteilen. Auch eine Bausperre hebt den Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot darstellt.

Bei der Interessenabwägung hob der Oberste Gerichtshof hervor, dass die Liegenschaft der Antragstellerin bei einer Verbreiterung des Wegs widmungsgemäß genutzt werden könne, während eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung der Liegenschaft der Antragsgegner als Garten im konkreten Fall nicht ersichtlich sei.

Im weiteren Verfahren wird das Erstgericht unter Beiziehung eines Sachverständigen über die konkrete Ausgestaltung und Breite des Wegs zu entscheiden haben.

OGH 4 Ob 207/24f (29.09.2025)

 




Weitere Services