OGH: Ehrverletzung iZm Bewertung auf Online-Plattform
Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben. Der Betroffene könnte dadurch in einem ganz anderen Licht erscheinen bzw. könnte ein falscher Eindruck erweckt werden.
Die Klägerin vertrat die Ehefrau des Beklagten im Zuge ihrer Ehescheidung. Der Beklagte rief häufig bei der Klägerin an und beschimpfte auch deren Mitarbeiter. An einem Tag rief er an, weil er eine Abänderung des angestrebten Scheidungsvergleichs erreichen wollte. Nach Beendigung dieses Telefonats durch die Klägerin versuchte er etwa eine Stunde lang im „Sekundenabstand“, bei der Klägerin anzurufen. Da durch diese ständigen Anrufe die Telefonleitung permanent blockiert war, ließ die Klägerin die Telefonnummer des Beklagten in ihrer Telefonanlage sperren, sodass der Beklagte mit seiner Nummer bei der Klägerin nicht mehr anrufen konnte. In der Folge verfasste der Beklagte auf Google Maps eine Bewertung über die Klägerin, wobei er lediglich einen von fünf Sternen vergab und dazu schrieb: „Meine Anrufe werden ignoriert und meine Nr. wurde gesperrt, somit ist die Rechtsanwalts Kanzlei mit meiner Nr. nicht erreichbar.“
Nach OGH-Rechtsprechung ist auch eine Bewertung auf einer Online-Plattform nach den Grundsätzen des § 1330 ABGB zu beurteilen. Eine mit Begleittext kommentierte „Sterne“-Bewertung ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich allerdings auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt.
Die Vorinstanzen haben die Bewertung der Klägerin durch den Beklagten in ihrer Gesamtheit beurteilt und waren der Ansicht, der Beklagte habe den Sachverhalt verkürzt wiedergegeben und wesentliche Umstände, nämlich den Grund der Sperre seiner Telefonnummer, weggelassen. Es werde der unrichtige Eindruck erweckt, der Beklagte sei ein Mandant der Klägerin gewesen bzw. habe sich mit einem berechtigten Anliegen an die Klägerin gewandt, worauf diese mit einer Sperre seiner Telefonnummer reagiert habe.
Der OGH bestätigt, die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus dem Weglassen wesentlicher Informationen ergeben. Ein solcher Eindruck kann potentielle Mandanten abschrecken und damit den Kredit der Klägerin iSd § 1330 Abs 2 ABGB gefährden.