OGH beurteilte die „Sommernutzung“ von Winter-Saisonkarten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Abgeltung des Rückforderungsanspruchs in Geld durch Angebot und Inanspruchnahme einer Ersatzleistung ist eine Leistung an Zahlungs statt gemäß § 1414 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Die Beklagte betreibt ein Seilbahnunternehmen in einem Skigebiet und musste aufgrund der Covid-19-Pandemie am 16. März 2020 ihren Betrieb einstellen. Durch diese behördliche Betriebssperre ist die Nutzungsdauer der Saisonkarte für den Winter 2019/20 entsprechend verkürzt worden.

Das beklagte Seilbahnunternehmen bot als Ersatz für den Nutzungsausfall im Frühjahr eine Verlängerung des Gültigkeitszeitraums („Sommernutzung“) an und bewarb diese auch mit einer intensiven Informations- und Werbekampagne. In den „ergänzenden“ Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche auf ihrer Homepage veröffentlicht wurden, befand sich die Bestimmung, dass eine Annahme dieses Angebots einen Verzicht auf Rückerstattungsansprüche darstellt.

Der Kläger, ein klagebefugter Verband, machte gegen die Beklagte eine ihm von einem Konsumenten abgetretenen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils des bezahlten Entgelts für die Saisonkarte geltend. Die Beklagte bestritt den auf § 1447 ABGB gestützten Anspruch auf aliquoten Rückersatz, da der Konsument der Sommernutzung konkludent zugestimmt habe.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Klagsabweisung und entschied wie folgt:

Die Leistung an Zahlungs statt gemäß § 1414 ABGB tritt mit Willen beider Parteien an die Stelle der ursprünglichen Leistung und ändert somit die Leistungspflicht. Das Schuldverhältnis erlischt durch die Hingabe und Übernahme des Ersatzgegenstandes.

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, ob eine konkludenten Willenserklärung nach § 863 ABGB vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen. Im Verlängerungszeitraum vom 29. Mai bis 02. August 2020 nutzte der Konsument die Saisonkarte an 27 Tagen. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann das Verhalten des Konsumenten, der die angebotene Ersatzleistung in Anspruch nahm, korrekterweise als ein Verzicht auf die Rückerstattung des aliquoten Anspruchs erachtet werden.

OGH 5 Ob 120/23t (19.12.2023)




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