OGH: Beteiligung an Instandhaltung einer dienstbaren Sache
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass ein Servitutsberechtigter auch dann den Aufwand auf die dienstbare Sache ersetzen muss, wenn vor Servitutsbegründung eine entsprechende öffentlich-rechtliche Herstellungspflicht gegenüber dem Servitutsverpflichteten bestand.
Zugunsten des Grundstücks des Beklagten besteht ein Geh- und Fahrtrecht an einer über die beiden Grundstücke der Kläger verlaufenden Straße. Sie erschließt auch das Grundstück eines Dritten. Die Straße wird von allen drei Grundeigentümern in unterschiedlichem Ausmaß als Zufahrt genutzt. Die Instandhaltung übernahmen bisher die Kläger, die zB auch die Kosten der Schneeräumung trugen. 2018 wurde behördlich aufgetragen, die bereits im Bauverfahren 1978 vorgeschriebene Straßenbreite von sechs Metern herzustellen.
Die Kläger beantragten die Zahlung anteiliger Kosten an der Schneeräumung sowie die Feststellung, dass sich der Beklagte verhältnismäßig an den Erhaltungs-, Betreuungs- und Herstellungskosten der Straße beteiligen zu haben.
Der Beklagte wandte ein, er müsse sich an den Kosten der Straßenverbreiterung nicht beteiligen, weil die Eigentümer des dienenden Grundstücks schon vor der Begründung des Wegerechts baubehördlich verpflichtet waren. Dass diese bisher nicht vorgenommen wurden, könne ihm nicht zur Last fallen.
Der OGH stellte dazu klar:
Gem § 482 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) fordert eine Dienstbarkeit bloß ein Dulden bzw Unterlassen des Verpflichteten. Daraus folgt, dass der Berechtigte den Aufwand für die (erstmalige) Herstellung der dienstbaren Sache grundsätzlich selbst zu tragen hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Dass die Kläger baubehördlich zur Verbreiterung verpflichtet wurden, obwohl dafür gem § 482 ABGB eigentlich der Beklagte als Servitutsberechtigter berufen wäre, nimmt ihm zwar die Möglichkeit, wie bzw ob die Herstellung erfolgen soll. Dennoch muss er gem § 483 ABGB den auf die dienstbare Sache gemachten Aufwand (anteilsmäßig) ersetzen.