OGH: Auszubildende müssen keine Ausbildungskosten übernehmen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Eine Vereinbarung, welche die Überwälzung der Ausbildungskosten auf den Auszubildenden betrifft, ist sowohl bei einem Lehrverhältnis als auch bei einem Ausbildungsverhältnis unzulässig. Es macht keinen Unterschied, ob diese Vereinbarung zu Beginn oder erst während des Ausbildungsverhältnisses getroffen wird.

Die Klägerin war beim beklagten Zahnarzt als zahnärztliche Assistentin in Ausbildung beschäftigt. Auf dieses Ausbildungsverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärzten anwendbar. Die Klägerin erklärte die Ausbildungskosten selbst zu bezahlen, da ihr der Beklagte im Gegenzug versprach, sie bis zur Beendigung der Ausbildung zu beschäftigen.

Als der Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristwidrig kündigte, hatte die Klägerin zwar bereits ihre praktische, nicht aber ihre theoretische Ausbildung abgeschlossen. Für den theoretischen Lehrgang bezahlte sie insgesamt eine Kursgebühr von EUR 4.165.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten den Ersatz der von ihr entrichteten Ausbildungskosten, da die Erklärung der Kostenübernahme unter unzulässigem Druck geschehen wäre und außerdem eine Überwälzung der Gebühren sittenwidrig sei.

Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) feststellte, ist die Ausbildung in der zahnärztlichen Assistenz geeignet, eine Lehrausbildung zu begründen. Der Mindestentgeltanspruch (zu Beginn EUR 476 brutto) bringe, nicht anders als bei einem Lehrverhältnis, zum Ausdruck, dass weniger die Dienstleistung des Auszubildenden, als der Ausbildungscharakter des Vertragsverhältnisses, im Vordergrund stehe. In der Gesamtschau stelle sich die Situation bei der Klägerin nicht entscheidend anders dar, als bei einem Lehrling mit Lehrvertrag nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG). Der Lehrling kann gemäß § 9 Abs 1 BAG nicht zum Rückersatz ausbildungsspezifischer Kosten verpflichtet werden. Auch eine vertragliche Vereinbarung zur Umgehung dieser Klausel darf nicht getroffen werden.

Folglich sei eine Überwälzung der Kosten einer Standard-Ausbildung zur zahnärztlichen Assistenz auf die Klägerin nicht zulässig gewesen.

9 ObA 42/23a (28.06.2023)




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