OGH: Auskunftspflicht von Banken gegenüber Pflegschaftsgericht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Bank hat dem Pflegschaftsgericht auf Verlangen auch Auskunft darüber zu erteilen, ob es nach der Eröffnung des Kontos Kontobewegungen gegeben hat bzw wie hoch der aktuelle Kontostand ist. Dabei geht die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Pflegschaftsgericht über die gegenüber der betroffenen Person als Kunden bzw dem Erwachsenenvertreter bestehende Auskunftspflicht hinaus.

Im hier vorliegenden Fall hat das Erstgericht mit Beschluss mehreren Banken die Bekanntgabe der Konten, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge und sonstige Vermögenswerte, die der Betroffene bei ihnen hatte, aufgetragen. Dieser Beschluss hat seine Grundlage in § 133 Abs 1 und 4 Außerstreitgesetz (AußStrG) und § 38 Abs 2 Z 4 Bankwesengesetz (BWG). Nach § 133 AußStrG umfasst das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts alle für die Erfüllung ihrer genannten Aufgaben erforderlichen Informationen.

Die Bank, die Rechtsmittelwerberin, erklärte, dass der Betroffene zu drei Kleinbetragssparbüchern identifiziert sei, jedoch wegen des Bankgeheimnisses weitere Auskünfte erst nach Bestätigung der materiellen Berechtigung des Betroffenen erteilt werden könne.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) stehen dem Erwachsenenvertreter und dem Pflegschaftsgericht sämtliche äußere Daten der Geschäftsverbindung zur Verfügung. Das Bankgeheimnis steht darüber hinaus der Auskunftspflicht der Bank im Erwachsenenschutzverfahren jedenfalls über „inhaltliche“ Daten nicht entgegen, da auch dem Kunden diese Informationen unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht verweigert werden könnten. Die Vorlage der Sparurkunde ist für diese Auskunft nicht erforderlich.

Dem Gericht kommt zudem ein vom Erwachsenenvertreter unabhängiges Auskunftsrecht zu, da die Verpflichtung zum Tätigwerden des Gerichts nach § 133 AußStrG erst dann greift, wenn und soweit der Erwachsenenvertreter nicht dazu in der Lage ist. Dem Gericht sollen bei der Hilfestellung somit weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten zukommen. Das bedeutet, dass die Bank dem Pflegschaftsgericht auf Verlangen auch Auskunft darüber zu erteilen hat, ob es nach der Eröffnung des Kontos Kontobewegungen gegeben hat bzw wie hoch der aktuelle Kontostand ist.

OGH 8 Ob 120/20k (25.06.2021)




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