OGH: Arbeitnehmerähnlichkeit im Vermittlungsgeschäft
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat seine Rechtsprechung zur Arbeitnehmerähnlichkeit von selbständigen Vermittlern noch einmal verdeutlicht.
Die Beklagte schloss mit der Erstklägerin, die Versicherungs- und Finanzprodukte vertreibt, einen „Geschäftspartnervertrag“. Vereinbart wurde dabei, dass die Beklagte der Klägerin Interessenten von Versicherungsprodukten und Finanzdienstleistungen nennt und bei erfolgreichem Abschluss eine Provision erhält. Laut Vertrag arbeite die Beklagte selbständig und weisungsfrei.
Die Beklagte kündigte den Vertrag und arbeitete dann (vermeintlich entgegen dem vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbot) als Vermögensberaterin und Wertpapiervermittlerin für ein Konkurrenzunternehmen. Die Klägerinnen (allesamt von derselben natürlichen Person kontrollierte Gesellschaften) begehrten Unterlassung.
Strittig war die Gerichtsbesetzung. Die Beklagte war der Ansicht, dass sie zumindest arbeitnehmerähnlich sei (§ 51 Abs 3 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG) und das Gericht daher in der für Arbeits- und Sozialrechtssachen vorgesehen Besetzung entscheiden müsse.
Das Erstgericht stimmte der Beklagten zu, das Rekursgericht war hingegen auf der Seite der Klägerinnen. Es war der insb der Auffassung, dass sich aus dem Geschäftspartnervertrag keine Arbeitspflicht ergebe, die Beklagte lediglich nebenberuflich tätig war und aufgrund der relativ geringen Provisionssumme auf das Einkommen nicht wesentlich angewiesen sei.
Der OGH folge dem Erstgericht:
Relevant für die Abgrenzung zur Selbständigkeit ist insbesondere die persönliche Abhängigkeit. Nicht relevant ist eine „wirtschaftliche Abhängigkeit“, also ob der „Arbeitnehmerähnliche“ auf das Entgelt für seinen Lebensunterhalt angewiesen ist. Die Kriterien des Rekursgerichts, nämlich mangelnde Arbeitspflicht, geringe Provision und fehlende wirtschaftliche Angewiesenheit, sprechen nicht ausschlaggebend für eine selbständige Tätigkeit. So war die Beklagte so exklusiv an die Klägerinnen gebunden, dass sie im vertraglichen Geschäftsbereich nur deren Produkte vertreiben durfte und der Vertrieb von Konkurrenzprodukten einen Grund zur fristlosen Beendigung des Vertragsverhältnisses darstellte. Es lag keine als Unternehmen anzusehende betriebliche Organisation vor. Ebenso sprachen die Teilnahmepflicht an Weiterbildungsveranstaltungen und die von den Klägerinnen vorgegebenen „Karrierestufen“ (Höhe der Provisionen) für eine Arbeitnehmerähnlichkeit.