OGH: Analoge Anwendung des § 74 NO auf gerichtliche Testamente?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, ob der letztwillig Verfügende die Herausgabe eines gerichtlichen Testaments verlangen kann.

Die Antragstellerin hinterlegte im Jahr 2006 ein schriftliches Testament beim Erstgericht, worüber ein Protokoll erstellt wurde. 2023 beantragte der Ehemann der Stieftochter im Namen der Antragstellerin die Ausfolgung dieses bei Gericht hinterlegten Testaments und übermittelte eine Kopie einer für ihn ausgestellten Spezialvollmacht, auf der die Unterschrift der Antragstellerin notariell beglaubigt worden war.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil die Urschrift einer bei Gericht zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen letztwilligen Anordnung dauernd aufzubewahren sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH äußerte sich Folgendermaßen:

Sowohl das notarielle Testament (notarielles Protokoll) als auch das gerichtliche Testament stellen öffentliche letztwillige Verfügungen dar.§ 74 Notariatsordnung (NO) räumt dem letztwillig Verfügenden oder einem von diesem mit beglaubigter Spezialvollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten die Möglichkeit ein, die Zurückstellung der letztwilligen Verfügung zu verlangen.

Für das gerichtliche Testament fehlt eine vergleichbare Bestimmung. In Übereinstimmung mit der Literatur befürwortete der OGH wegen der bestehenden Regelungslücke eine analoge Anwendung des § 74 NO auf das gerichtliche schriftliche Testament. Es wäre nicht einzusehen, weshalb es dem letztwillig Verfügenden zu seinen Lebzeiten verwehrt sein sollte, sich wieder Zugriff auf die von ihm errichtete letztwillige Verfügung zu verschaffen.

Da über die Zurückstellung ein entsprechendes gerichtliches Protokoll anzufertigen ist, ist die persönliche Anwesenheit des letztwillig Verfügenden oder seines Bevollmächtigten, der die Spezialvollmacht im Original vorzulegen hat, erforderlich.

Im Ergebnis war dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge zu geben.

OGH 2 Ob 80/24i (28.05.2024)




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