OGH: Amtshaftung – Zurechnung des LVwG
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass ein Fehlverhalten von Organen der Landesverwaltungsgerichte (LVwG) dann dem Bund amtshaftungsrechtlich zuzurechnen ist, wenn sie in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung entscheiden.
Im Ausgangsfall wurde gegen den Kläger ein Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblicher Verletzung des Kraftfahrtgesetzes (KFG) geführt. Er begehrte dafür vom Bund (Beklagter) den Ersatz der ihm dafür erwachsenen Kosten und stützte sich auf ein rechtlich unvertretbares Vorgehen von Organen der Bundespolizeidirektion, der Bezirksverwaltungsbehörde sowie eines Landesverwaltungsgerichts.
Der Bund entgegnete, dass ihm das Verhalten der Organe des LVwG nicht zuzurechnen sei.
Der OGH folgte dem Kläger:
Es kommt für die Zurechnung von Organen zum jeweiligen Rechtsträger iSd § 1 Abs 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) nicht auf die organisatorische Eingliederung des Organs an, sondern darauf, in wessen Namen und für wen dieses Organ die schuldhafte Handlung funktionell getätigt hat.
Der Vollzug des KFG erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung, weshalb – der Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 Bundes-Verfassungsgesetz entsprechend – das Landesverwaltungsgericht für Beschwerden zuständig ist. Außerdem handelten auch die früheren Verwaltungssenate der jeweiligen Bundesländer bereits „im Namen“ des Bundes, wenn sie in seinem Vollzugsbereich entschieden. Laut OGH ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, mit der die Verwaltungssenate durch die LVwG ersetzt wurden, an dieser funktionellen Zurechnung etwas ändern wollte.
Nicht relevant für die Zurechnung ist jedenfalls das Bestehen eines Weisungszusammenhangs zu einer Gebietskörperschaft. Auch, dass der Bund auf die (personelle) Ausstattung der LVwG keinen Einfluss nehmen kann, spielt für die funktionelle Organzurechnung keine Rolle.