OGH: Ärzte-Bewertungsportal ist zulässig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Verarbeitung personenbezogener Daten von Ärzten durch eine Bewertungsplattform für zulässig erklärt.

Eine Wiener Augenärztin und die Wiener Ärztekammer klagten eine Ärztebewertungsplattform, auf der verschiedenste Ärzte gesucht und bewertet werden können. Die Daten der Ärzte werden dabei ohne deren Zustimmung aus einem öffentlichen Verzeichnis entnommen. Die Ärztin verlangte insbesondere die Löschung ihrer personenbezogenen Daten und der damit verknüpften Bewertungen.

Der OGH hielt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Ärztin gem Art 6 Abs 1 lit f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für rechtmäßig. Für die Rechtmäßigkeit sind drei Kriterien erforderlich:

Ein berechtigtes Interesse liegt bei Bewertungsplattformen regelmäßig vor, weil es sich im zulässigen Bereich der Meinungsäußerungsfreiheit und die Abgabe und Verbreitung von Meinungen ermöglicht.

Die Datenverarbeitung ist dafür erforderlich, da eine möglichst vollständige Auflistung der Ärzte und deren hinreichende Identifizierbarkeit gerade erst den sinnvollen Betrieb einer Bewertungsplattform ermöglicht. Es werden nur die notwendigen, berufsbezogenen Informationen verwendet. Die Datenverarbeitung geht daher nicht über das unbedingt Notwendige hinaus.

Zu guter Letzt schlägt die Interessensabwägung zugunsten der Plattform aus:

Den möglichen Gefahren der Plattform für Ärzte (etwa Wettbewerb unter den Ärzten, Gefährdung der beruflichen Existenz) steht insbesondere das erhebliche Interesse der Öffentlichkeit an den Informationen und Bewertungsmöglichkeiten gegenüber. Die Plattform kann vor allem zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beitragen. Zudem müssen Ärzte, die ihre Leistungen öffentlich anbieten, die Gefahr schlechter Bewertungen grundsätzlich hinnehmen.

Auch ein Missbrauch der Plattform durch anonyme Nutzer muss bis zu einem gewissen Grad hingenommen werden. Insbesondere ist das Meldeverfahren der Plattform, mit der Ärzte unrichtige Bewertungen löschen lassen können, ausreichend.

OGH 6 Ob 198/21t (29.08.2022)




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