OGH: § 8 Abs 1 AHG enthält keine gesetzliche Stundung
Die Drei-Monats-Frist des § 8 Abs 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit einer an den belangten Rechtsträger herangetragenen Schadenersatzforderung. Die Ansicht, dass es sich hierbei um eine echte Stundung handelt, ist abzulehnen.
Der Kläger veräußerte einen gebrauchten PKW. In dem dazu gehörigen Vorverfahren machte der Käufer die Rückabwicklung geltend. Der PKW sei aufgrund schwerer Mängel nicht betriebssicher gewesen. Unter anderem stützte sich der Käufer neben gewährleistungsrechtlichen Behelfen auch auf die Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) nach § 934 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsinstanz bejahte den Anspruch, obwohl sich der Käufer nicht mehr auf die laesio enormis stützte.
Nun begehrt der Kläger Schadenersatz samt 4 % Zinsen vom beklagten Bund (Finanzprokuratur) im Zuge der Amtshaftung, weil ihm durch das Urteil des Landesgerichts in rechtswidriger Weise ein Schaden entstanden sei. Die Beklagte erwiderte, dass eine Anspruchserhebung nach § 934 ABGB sehr wohl aus der Berufungsschrift zu erkennen war und argumentierte hinsichtlich des Zinsbegehrens weiter, dass die Fälligkeit gem § 8 AHG erst drei Monate nach einem Aufforderungsschreiben eintritt.
Die unteren Instanzen gaben der Klage (in unterschiedlichem Betragsumfang) statt. Insbesondere sprachen sie Zinsen zu. Der Oberste Gerichthof (OGH) erwog dazu:
Dem Grunde nach bejahte der OHG die Haftung des Bundes wegen der unvertretbaren Überschreitung der Prüfungsbefugnis des LG Klagenfurt im Anlassverfahren. Ein Anspruch aus der Amtshaftung wird jedoch erst mit Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt fallen Zinsen an. Dem Standpunkt der Beklagten, dass § 8 Abs 1 AHG mit seiner Drei-Monats-Frist dem in Anspruch genommenen Rechtsträger durch Stundung die Möglichkeit verschaffen soll, den Ersatzanspruch zu prüfen, erwiderte der OGH, dass eine solche Prüfung einem jeden Schuldner oblegen ist. Der OGH judizierte auch, dass eine vor Ablauf der Drei-Monats-Frist erhobene Amtshaftungsklage denselben Rechtsfolgen unterliegt wie eine nicht hinreichend konkretisierte Aufforderung, sodass als einzige Konsequenz eine Kostenersatzpflicht des an sich erfolgreichen Klägers zum Tragen kommt. Würde man von einer echten Stundung ausgehen, müsste – vergleichend – auch eine Leistungsklage, die vor Ablauf der drei Monate erhoben wird, abgewiesen werden, sofern der Schluss der mündlichen Verhandlung vor der erforderlichen Fälligkeit eintritt.