Ökosoziale Steuerreform in Begutachtung
Die Begutachtungsentwürfe der ökosozialen Steuerreform liegen nun vor. Ziel der Steuerreform ist der Einstieg in die CO2-Bepreisung und ein entsprechender sozialer Ausgleich.
Im Folgenden werden wichtige Änderungen im Überblick dargestellt.
Einkommensteuer (§ 33 Einkommensteuergesetz 1988)
- 2. Tarifstufe soll mit 1.7.2022 von 35% auf 30% gesenkt werden
- 3. Tarifstufe soll mit 1.7.2023 von 42% auf 40% gesenkt werden
- Der Familienbonus Plus soll ab 1.7.2022 von EUR 1.500 auf EUR 2.000,16 pro Kind bis 18 Jahren steigen und der Kindermehrbetrag von EUR 250 auf EUR 450 pro Kind und Jahr erhöht werden
Körperschaftsteuer (§ 22 Körperschaftssteuergesetz 1988)
- Steuersatz soll für 2023 auf 24% und ab 2023 auf 23% abgesenkt werden
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022)
In Sektoren, die nicht dem europäischen Handelssystem für Emissionszertifikate unterliegen (Non-ETS-Bereich), wie Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und kleine Industrieanlagen, wird ein nationales Handelssystem für CO2-Zertifikate eingeführt. Das betrifft zunächst energetische Treibhausgasemmissionen aus dem Non-ETS-Bereich, die durch Kohle, Erdgas und Erdölprodukte entstehen. Dabei berechtigt der Kauf von Emissionszertifikaten, bestimmte Stoffe in Verkehr zu bringen und damit indirekt Treibhausgasemissionen zur verursachen.
In den ersten beiden Phasen (Einführungsphase und Übergangsphase) bestehen Fixpreise. Erst ab der dritten Phase (Marktphase) sollen Zertifikate frei handelbar sein.
Ein Zertifikat soll zur Emission von einer Tonne CO2 berechtigten. In den ersten beiden Phasen gelten folgende Preise:
- 2022: EUR 30
- 2023: EUR 35
- 2024: EUR 45
- 2025: EUR 55
Klimabonus (Klimabonusgesetz)
Der jährlich ausbezahlte Klimabonus dient der Entlastung im Privatbereich. Er besteht aus einem Sockelbetrag (EUR 100) und einem Regionalausgleich (EUR 33, 66 oder 100 – je nach Wohnort). Bezugsberechtigt ist, wer einen Hauptwohnsitz in Österreich und die österreichische Staatsangehörigkeit oder einen gültigen Aufenthaltstitel hat. Für Kinder wird der halbe Klimabonus, für Menschen mit Behinderung wird immer der Sockelbetrag und der volle Regionalausgleich ausbezahlt.
Die Begutachtungsfrist läuft bis 6. Dezember 2021.
158/ME, XXVII. GP (08.11.2021)
159/ME, XXVII. GP (08.11.2021)