Ökosoziale Steuerreform: Der nationale Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen („CO2-Steuer“)
Das Inverkehrbringen bestimmter Energieträger, mit deren Gebrauch ein CO2-Ausstoß einhergeht, soll besteuert werden. Geschaffen werden soll ein nationales Handelssystem für Emissionszertifikate, wie es bereits in der EU besteht. Insbesondere Großhändler, Hersteller und Importeure von Energieträgern sind die Adressaten des neuen NEHG 2022, das März 2022 in Kraft treten soll.
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform[1] soll am 31. März 2022 ein Großteil des Bundesgesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022) in Kraft treten.
Ziel des geplanten Bundesgesetzes ist es, mit einem nationalen Handelssystem für Treibhausgasemissionszertifikate eine stufenweise Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erreichen.
Ein ähnliches CO2-Bepreisungsinstrument wurde bereits im Jahr 2005 in der EU eingeführt (EU-ETS). Auch in Deutschland ist ein nationaler Emissionshandel vorgesehen (nEHS).[2]
Erfasste Energieträger
Das NEHG 2022[3] gilt für die folgenden Energieträger, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden:[4]
- Benzin
- Gasöl
- Heizöl
- Erdgas
- Flüssiggas
- Kohle
- Kerosin
Die vom NEHG 2022 erfassten Energieträger haben gemein, dass deren Verbrennung CO2 freisetzt. Abgestellt wird jedoch nicht auf die Verbrennung (dh tatsächlichen Einsatz) selbst, sondern auf das Inverkehrbringen der genannten Energieträger.[5]
Die Energieträger gelten im Wesentlichen dann als in den Verkehr gebracht,
- wenn die Steuerschuld für Mineralöle bzw Kraft- und Heizstoffe entsteht [6] oder
- durch die Lieferung oder den Verbrauch von Erdgas bzw Kohle ein steuerbarer Vorgang [7] verwirklicht wird.
Erfasster Personenkreis
§ 3 Abs 1 Z 4 NEHG 2022 definiert die Handelsteilnehmer als diejenigen Personen, die Steuerschuldner der oben genannten Abgaben sind. Somit sollen beispielsweise Großhändler, Hersteller und Importeure von Energieträgern die Adressaten der Verpflichtungen des NEHG 2022 sein.[8]
Die Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde registriert sind und haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihnen zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres zu ermitteln und der zuständigen Behörde zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).[9]
Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich die Anzahl an Emissionszertifikaten abzugeben, die den ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.[10]
Phasen des Zertifikatehandels
Für den Handel mit nationalen Zertifikaten sind drei unterschiedlich ausgestaltete Phasen angedacht. Geplant ist dabei eine Fixpreisphase (Einführungsphase und Übergangsphase) und eine Marktphase.
Während in der Einführungs- und Übergangsphase die Emissionszertifikate zu einem fixen Preis erworben werden können, soll sich der Preis der Zertifikate in der Marktphase nach Angebot und Nachfrage richten.
Fixpreisphase
Die Fixpreisphase besteht aus der Einführungsphase (01.07.2022 bis 31.12.2023) und der Übergangsphase (01.01.2024 bis 31.12.2025). Die Einführungsphase soll dabei einen erleichterten Einstieg in das nationale Ermissionszertifikatehandelssystem ermöglichen, welches in der Übergangsphase weiter ausgebaut werden soll.[11]
Während der Fixpreisphase haben die nationalen Emissionszertifikaten den folgenden festgelegten Ausgabepreis pro Tonne CO2, sind also nicht frei handelbar:[12]
- 2022: 30 EUR
- 2023: 35 EUR
- 2024: 45 EUR
- 2025: 55 EUR
Es sollen auch Maßnahmen zur Preisstabilisierung getroffen werden („Preisstabilitätsmechanismus“)[13], der den Erhöhungsbetrag des Ausgabewerts für das nachfolgende Kalenderjahr beeinflussen kann. Steigen die Energiepreise, sinkt im Folgejahr der Ausgabewert der Zertifikate. Sinken die Energiepreise, steigt im Folgejahr der Preis der Zertifikate, weil durch ein Absinken der Energiepreise der Anreiz entstehen könnte, weiterhin fossile Energieträger zu verwenden.[14]
In der Einführungs- und Übergangsphase sollen die Emissionszertifikate zu einem fixen Ausgabewert erworben und bei Nichtverwendung wieder zurückgegeben werden, wobei ausschließlich der ursprüngliche Ausgabewert rückerstattet wird.[15]
Marktphase
Die Marktphase (ab 01.01.2026) soll der Übergangsphase folgen, wobei hier bloß eine Evaluierungsbestimmung geschaffen werden soll. Evaluiert werden soll insbesondere die Wirksamkeit der bisherigen Ausgestaltung des nationalen Emissionszertifikatehandels. Dabei sind auch die Auswirkungen des EU-weiten Emissionshandelssystems zu beachten.[16]
Abgeleitet aus dieser Evaluierung ist dann die konkrete Ausgestaltung der Marktphase zu erarbeiten.[17] Ziel ist jedenfalls, die Voraussetzungen für einen freien Handel zu schaffen bzw eine Überleitung in ein allfälliges Europäisches Handelssystem durchzuführen.[18]
Ausnehmen und Befreiungen
Die §§ 20 ff normieren verschiedene Ausnahmen bzw Befreiungen vom NEHG 2022:
Unternehmen die dem EU-Emissionszertifikatehandel (EZG 2011)[19] unterliegen, sollen von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten befreit werden, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Diese Befreiung gilt ausschließlich für jene Menge an Energieträgern, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgebe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.[20]
Auch jene Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sollen von den Verpflichtungen des NEHG 2022 ausgenommen werden.[21]
Zusätzlich soll es zu einem Gleichklang des nationalen Emissionszertifikatehandels mit dem bestehenden System der Besteuerung von Mineralöl, Erdgas und Kohle kommen. Aus diesem Grund sollen die Befreiungstatbestände der Energieabgaben auch in das NEHG 2022 aufgenommen werden.[22] Ausgenommen ist damit beispielsweise das Inverkehrbringen von Mineralölen aus ausschließlich biogenen Stoffen[23] bzw von Erdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird.[24]
Schließlich sollen nach § 23 NEHG 2022 auch jene Energieträger befreit sein, die nach dem erstmaligen Inverkehrbringen erneut in Verkehr gebracht werden (für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Energieträger).[25]
Entlastungsmaßnahmen
Entlastungsmaßnahmen nach dem NEHG 2022
Um Einschränkungen der Wettbewerbsfähigkeit, Cabon Leakage[26] und besondere Mehrbelastungen zu vermeiden, sollen im 8. Abschnitt (§§ 24 bis 27) des NEHG 2022 Entlastungsmaßnahmen normiert werden. Diese Maßnahmen sollen für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft[27], Carbon Leakage[28] und besondere Härtefälle[29] vorgesehen werden.
Exkurs: Entlastungsmaßnahmen nach dem Klimabonusgesetz
Der nach dem Klimabonusgesetz[30] jährlich ausbezahlte Klimabonus dient der Entlastung im Privatbereich. Er besteht aus einem Sockelbetrag (EUR 100) und einem Regionalausgleich (EUR 33, 66 oder 100 – je nach Wohnort). Bezugsberechtigt ist, wer einen Hauptwohnsitz in Österreich und die österreichische Staatsangehörigkeit oder einen gültigen Aufenthaltstitel hat. Für Kinder wird der halbe Klimabonus, für Menschen mit Behinderung wird immer der Sockelbetrag und der volle Regionalausgleich ausbezahlt.
[1] Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I (1293 BlgNR 27. GP), Stand 27.01.2022: Im Nationalrat bereits beschlossen, derzeit im Bundesrat.
[2] Siehe dazu Damberger, Österreich auf dem Weg zur CO2-Bespreisung? RdU 2021/80.
[3] Sofern in weiterer Folge auf das NEHG 2022 oder dessen Erläuterungen Bezug genommen wird, ist damit die Fassung der Regierungsvorlage 1293 BlgNR 27. GP gemeint.
[5] ErläutRV 1293 BlgNR 27. GP 21.
[6] Nach dem noch zu schaffenden Mineralölsteuergesetz 2022.
[7] Steuerbare Vorgänge nach dem Erdgasabgabegesetz (BGBl 1996/201) bzw dem Kohleabgabegesetz (BGBl I 2003/71).
[8] ErläutRV 1293 BlgNR 27. GP 22.
[11] ErläutRV 1293 BlgNR 27. GP 24.
[14] ErläutRV 1293 BlgNR 27. GP 24.
[15] ErläutRV 1293 BlgNR 27. GP 26.
[16] ErläutRV 1293 BlgNR 27. GP 27.
[18] ErläutRV 1293 BlgNR 27. GP 24.
[22] ErläutRV 1293 BlgNR 27. GP 27.
[23] § 22 Abs 1 Z 6 NEHG 2022.
[24] § 22 Abs 1 Z 13 NEHG 2022.
[25] ErläutRV 1293 BlgNR 27. GP 27.
[26] Unter „Carbon Leakage“ versteht man das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets (§ 3 Abs 1 Z 6 NEHG 2022).