Novelle zum Einkommensteuergesetz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Einkommensteuergesetz  Feiertagsarbeit  Novelle  Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen  virtuelle Gesellschaftsanteile  Überstundenzuschläge  Alle Tags

Der Nationalrat hat steuerliche Erleichterungen bei Überstunden sowie bei Feiertagsarbeit beschlossen.

Feiertagsarbeit bis zu EUR 400 pro Monat steuerfrei

In der Praxis wurde das Feiertagsarbeitsentgelt von Arbeitgebern uneinheitlich behandelt und teils steuerpflichtig, teils steuerfrei berücksichtigt.

Mit der Änderung des Einkommensteuergesetz (EStG) soll diese Rechtslage bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Das bedeutet, dass der Freibetrag künftig Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt umfasst.

Die gesetzliche Änderung gilt ab 01.01.2026.

Verlängerung von steuerfreien Überstundenzuschlägen

Für das Kalenderjahr 2026 werden die Zuschläge rückwirkend für bis zu 15 Überstunden im Monat und bis zu einer Höhe von EUR 170 steuerfrei gestellt. Ohne die gesetzliche Anpassung wäre der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von EUR 200 (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf EUR 120 reduziert geworden. Erst im Jahr 2027 soll die Anzahl dann wieder auf den alten Wert (10 Überstunden bis maximal EUR 120) sinken.

Umwandlung „phantom shares“ in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde die Möglichkeit geschaffen, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen („phantom shares“) erfolgte Vergütung von Arbeitnehmern, auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen musste.

Diese Regelung war bis 31.12.2025 befristet und wird nun um ein weiteres Jahr bis 31.12.2026 verlängert.


BlgNR 666/A XXVIII. GP – Initiativantrag (16.12.2025)





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