Neues Telearbeitsgesetz auf dem Weg
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat ein neues Telearbeitsgesetz auf den Weg gebracht und einen Begutachtungsentwurf vorgelegt. Gesetzliche Anpassungen erfolgen ua im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), in den Sozialversicherungsgesetzen sowie im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG).
Die im Zuge der COVID-19-Pandemie eingeführten Regelungen zum Homeoffice wurden kürzlich evaluiert. Die Ergebnisse dieser Evaluierung führen nun zu folgenden vorgeschlagenen Änderungen:
- Statt „Homeoffice“ wird nun einheitlich der Begriff „Telearbeit“ verwendet.
- Bisher sah § 2h AVRAG lediglich die Möglichkeit der Vereinbarung von Homeoffice in der Wohnstätte des Arbeitnehmers vor. Künftig schafft das AVRAG einen arbeitsrechtlichen Rahmen für die Vereinbarung von Telearbeit an jedem vom Arbeitnehmer selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Ort, ohne die Telearbeit auf die eigene Wohnstätte zu beschränken.
- Telearbeit samt Örtlichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich festzuhalten (§ 2h Abs 2 AVRAG neu).
- Im Unfallversicherungsrecht (Arbeitsunfälle und Wegunfälle) erfolgt künftig eine Unterscheidung zwischen Telearbeit im engeren Sinn (in der eigenen Wohnung, Wohnung eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking-Space) und Telearbeit im weiteren Sinn (alle anderen Orte).
- Arbeitsunfälle sind sowohl bei Telearbeit im engeren, als auch im weiteren Sinn versichert.
- Wegunfälle (= Unfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeitsstätte ereignen) sind nur bei Telearbeit im engeren Sinn unfallversichert (etwa der Weg in den Coworking-Space). Bei Telearbeit im weiteren Sinn (etwa der Weg in einen Park oder eine Ferienwohnung) trägt der Arbeitnehmer das Wegrisiko und ist nicht unfallversichert.
- Die Möglichkeit der bisherigen Homeoffice-Pauschale (§ 26 Z 9 EStG) wird unter Zugrundelegung des weiten Begriffs der Telearbeit (§ 2h AVRAG) ausgedehnt.
337/ME – XXVII. GP (06.05.2024)