Neue Kryptowährungsverordnung in Kraft
Mit 1. Jänner 2023 ist die Verordnung zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen in Kraft getreten.
Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt, hat der Steuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten folgendes bekannt zu geben:
- Anschaffungsdatum bzw Anschaffungszeitraum
- Anschaffungskosten
- Information, ob ein steuerneutraler Tausch erfolgt ist (= Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung)
Der Abzugsverpflichtete kann Inhalt und Struktur vorgeben, wobei auch eine Übermittlung durch externe Dienstleister zugelassen werden kann. Er muss die Angaben des Steuerpflichtigen auf Plausibilität prüfen, kann dabei aber eine standardisierte automationsunterstützte Überprüfung verwenden.
Als Anschaffungskosten ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzugeben. Dieser bezieht sich entweder auf alle Einheiten derselben Kryptowährung auf einer Kryptowährungsadresse oder in einer Wallet.
Befinden sich auf einer Adresse oder in einer Wallet auch Einheiten, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden (Altbestand), gilt folgendes:
- Der Steuerpflichtige kann wählen, welche Einheiten zuerst veräußert werden bzw übertragen werden
- Im Zweifel gilt die früher erworbene Einheit als zuerst veräußert bzw übertragen
- Wird eine Reihung im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzuges vorgenommen, gilt diese auch für die Veranlagung.
Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen ist der Wert der bezogenen Kryptowährungen im Zuflusszeitpunkt als Einkünfte und zugleich als deren Anschaffungskosten anzusetzen. Als Wert gilt:
- Börsenkurs; wenn ein solcher nicht existiert:
- Kurswert eines Kryptowährungshändlers, sonst
- Kurs einer allgemein anerkannten webbasierten Liste, die aktuelle Kaufpreise für Kryptowährungen abbildet.
BGBl II 455/2022 (13.12.2022)