Neue Kryptowährungsverordnung in Kraft

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Mit 1. Jänner 2023 ist die Verordnung zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen in Kraft getreten.

Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt, hat der Steuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten folgendes bekannt zu geben:

Der Abzugsverpflichtete kann Inhalt und Struktur vorgeben, wobei auch eine Übermittlung durch externe Dienstleister zugelassen werden kann. Er muss die Angaben des Steuerpflichtigen auf Plausibilität prüfen, kann dabei aber eine standardisierte automationsunterstützte Überprüfung verwenden.

Als Anschaffungskosten ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzugeben. Dieser bezieht sich entweder auf alle Einheiten derselben Kryptowährung auf einer Kryptowährungsadresse oder in einer Wallet.

Befinden sich auf einer Adresse oder in einer Wallet auch Einheiten, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden (Altbestand), gilt folgendes:

Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen ist der Wert der bezogenen Kryptowährungen im Zuflusszeitpunkt als Einkünfte und zugleich als deren Anschaffungskosten anzusetzen. Als Wert gilt:

BGBl II 455/2022 (13.12.2022)




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