Mautprellerei: Ermahnung reicht nicht aus
Im vorliegenden Fall wurde gegen einen Fahrer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 verhängt, da dieser die Maut gemäß § 20 Abs 3 des Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) nicht rechtzeitig gezahlt hat und damit ein Straferkenntnis vom Bürgermeister in Villach erhielt.
Ermahnung durch das Landesverwaltungsgericht
Dagegen erhob der Fahrer Einspruch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG). Dieses folgte ihm, hob die Strafe auf und sprach stattdessen eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) aus. Das Gericht begründete dies mit der geringen Intensität der Beeinträchtigung der Tat. Der Fahrer hatte sich bisher nichts zu Schulden kommen hat lassen und hatte die Maut sogar gezahlt. Lediglich der Nachweis bezüglich der EURO-Emissionsklasse fehlte ihm zum Tatzeitpunkt. Dabei hatte er sich auf den Mitarbeiter einer Vertriebsstelle der Maut verlassen, welcher abgab, alle Nachweise von ihm wurden vollständig erbracht.
Revision zum Verwaltungsgerichtshof
Dagegen erhob der Villacher Bürgermeister eine außerordentliche Revision, da aus seiner Sicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) bezüglich § 45 Abs 1 Z 4 VStG abweiche. Der Fahrer dagegen beantragte die Revision abzuweisen.
In der Revision argumentierte der Bürgermeister, dass das LVwG keine Feststellung zur Bedeutung des geschützten Rechtsguts getroffen habe, obwohl dies eine der Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG darstelle. Weiters komme der Mautgebühr erhebliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung und Finanzierung Straßennetzes in Österreich zu.
Aufhebung des Erkenntnisses
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung in Frage.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien auch bereits fest, dass die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des darin vorgesehenen Strafrahmens nicht gering ist.
Damit weicht das LVwG von der Rechtsprechung des VwGH ab. Der VwGH hob das Erkenntnis wegen seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit auf.
VwGH, Ra 2024/06/0173 (10.06.2025)