Markenstreit: Schutz von „Jägermeister“ gegen Rufausbeutung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Eine Disconter-Marke ahmte die Verpackung des bekannten Kräuterlikörs „Jägermeister“ nach. Jägermister ging dagegen mit einer EU-weiten einstweiligen Verfügung vor.

Geklagt hatte die Inhaberin der Wortmarke „Jägermeister“ sowie mehrerer Bild- und Wortbildmarken, unter denen sie einen Kräuterlikör vertreibt. Beklagte ist eine Warenhandelskette, die unter einer Eigenmarke ebenfalls einen Kräuterlikör vertreibt.

Jägermeister hatte nun gerichtlich ihrer Rechte aus ihren bekannten Marken und aufgrund unlauterer Rufausbeutung durch eine EU-weite einstweilige Verfügung gegen die Disconter-Marke erwirkt. Der Beklagten solle vorläufig zu verboten werden, deren Kräuterlikör unter Verwendung von solchen Produktausstattungen zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu vertreiben.

Der Oberste Gerichtshof billigte den Sicherungsantrag. Der Beklagten kommen keine rechtfertigenden Gründe für die Ausstattung und Etikettierung ihres Kräuterlikörs in der von ihrer gewählten Form zugute.

Insbesondere die Farbkombination, die Schrift auf oranger Banderole und die bildliche Darstellung des Hirschkopfs sind in einer Gesamtschau in auffälliger Weise an die bekannten Marken der Klägerin angelehnt und führen zu einer gedanklichen Verknüpfung sowie zu einer Rufausbeutung.

Die rot-weiße Diskont-Eigenmarke der Beklagten wurde hier gerade nicht in aufmerksamkeiterregender und die Rufausbeutung ausschließender Weise auf ihrem Produkt angebracht und ist daher nicht geeignet, die sich aufdrängende gedankliche Verknüpfung zu der Marke Jägermeister zu beseitigen.

Die Anlehnung an die Gestaltungselemente der Klägerin, wie die Verwendung eines Hirschkopfes, ist dazu bestimmt und geeignet, das jugendliche und konsumierende Partyvolk, das eigentlich das Produkt der Klägerin konsumiert, anzusprechen.

OGH 4 Ob 55/23a (31.05.2023)




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