Letztwillige Verfügung: Begriff „Bargeld“ umfasst auch Kontoguthaben

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In einer aktuellen Entscheidung setzte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Auslegung eines Testaments auseinander, in dem der Erblasser „Bargeld“ bei bestimmten Banken vermacht hatte. Strittig war, ob darunter auch die Guthaben auf Konten und Sparbüchern zu verstehen sind.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um ein Vermächtnis aus einem Testament, in dem der Erblasser „Bargeld“ bei zwei konkret benannten Banken vermachen wollte.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und sahen in der Formulierung „Bargeld“, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Willens des Erblassers, die Guthaben auf den genannten Konten und Sparbüchern als erfasst an.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidungen.

Auslegung letztwilliger Verfügungen nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015

Nach § 553 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der wahre Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich, dieser muss im Wortlaut zumindest angedeutet sein (sog. „Andeutungstheorie“). Wörter sind grundsätzlich nach ihrer üblichen Bedeutung auszulegen, es sei denn, der Erblasser hat erkennbar einen individuellen Sprachgebrauch gepflegt.

Die Auslegung letztwilliger Verfügungen ist grundsätzlich einzelfallbezogen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt. Das war hier nicht der Fall.

Kontoguthaben vom Begriff „Bargeld“ umfasst

Die Vorinstanzen gingen nachvollziehbar davon aus, dass der Erblasser mit dem Begriff „Bargeld“ auch die auf bestimmten Bankkonten befindlichen Guthaben meinte. Maßgeblich war sein persönlicher Sprachgebrauch und der erkennbare Wille, der Klägerin genau diese Vermögenswerte zukommen zu lassen. Auf den Sprachgebrauch des Testamentserrichters, einem Rechtsanwalt, kam es in diesem Zusammenhang nicht an.

OGH 2 Ob 73/25m (03.06.2025)




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