Landesgericht Salzburg: Anteilige Rückerstattung für Käufer von Saisonkarten bei Skibetrieben, die aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen werden mussten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Kläger kauften im Herbst 2019 „SuperSkiCards“ bei der Beklagten, welche sie von 12.10.2019 bis 03.05.2020 zur Benutzung mehrerer Skigebiete berechtigten. Nachdem im März 2020 alle Skigebiete aufgrund der Corona-Pandemie schließen mussten, wurde die Skisaison für die Kläger verkürzt. Die Kläger begehrten von der Beklagten die Rückerstattung der anteiligen Kosten der Saisonkarte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auch wenn die Saisonkarte in einer Dauer vom 12.10.2019 bis 03.05.2020 Gültigkeit habe, gingen beide Vertragsteile beim Erwerb nicht davon aus, dass die Karte auch an jedem Tag genutzt werden könne. Eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zugunsten der beklagten Partei sei aufgrund des verfrühten Saisonendes nicht ersichtlich.

Das Landesgericht Salzburg (LG) gab der Berufung der Beklagten Folge. Nach § 1447 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) werden die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit, wenn die Leistung aufgrund eines Zufalls unmöglich wird. Eine solche Unmöglichkeit liege dann vor, wenn die Erbringung der Leistung durch Hoheitsakt (Gesetz oder Verordnung) untersagt wird. Deswegen könne für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, dass die im März 2020 in Kraft getretene pandemiebedingte Betriebssperre ein Ereignis der höheren Gewalt im Sinne des § 1447 ABGB darstelle. Damit wurde die Beklagte mit der Schließung der Skigebiete von der Erbringung ihrer Leistung befreit und gleichzeitig entfiel die Entgeltzahlungspflicht der Kläger.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Salzburg 53 R 18/21k (08.04.2021)





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