Kündigung unwirksam – Dienstverhältnis bleibt bestehen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied über ein gekündigtes Dienstverhältnis eines klagenden begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).
Kündigungsserie endet vor dem Arbeitsgericht
Der Beklagte sprach gegenüber dem dem BEinstG unterliegenden Kläger bereits dreimal eine Kündigung in verschiedenen Zeiträumen aus. Auf jede dieser Kündigungen reagierte der Kläger mit einer Klage unter anderem auf Feststellung des Bestands des Dienstverhältnisses.
Der Kläger klagte nun auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses. Hauptgegenstand des Verfahrens war die Kündigung zum 31.08.2017, die auf angeblich geltend gemachte Kündigungsgründe gestützt wurde.
Kündigungsgrund lag nicht vor
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, welches dem Kläger im Hauptbegehren auf Feststellung des Dienstverhältnisses stattgab. Die geltend gemachten Kündigungsgründe lagen zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht vor. Die außerordentliche Revision wurde daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.
Die Kündigung ist in materieller und formeller Hinsicht zu prüfen
Das Berufungsgericht führte aus, dass die Arbeits- und Sozialgerichte auch nach Zustimmung des Behindertenausschusses gemäß § 8 Abs 2 erster Satz BEinstG die Kündigung eines begünstigten Behinderten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren selbständig sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht zu prüfen habe. Da sich die außerordentliche Revision mit dieser tragenden Begründung nicht auseinandersetzte, zeigte sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (Zivilprozessordnung) auf. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.