Kontaktrecht: Besuchsmittler und Elternberatung bei Dauerstreit
In einer Pflegschaftssache zum Kontaktrecht eines Minderjährigen hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) über Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls bei einem langjährigen Konflikt der Eltern zu entscheiden. Trotz mehrfacher gerichtlicher und einvernehmlicher Regelungen bestanden weiterhin erhebliche Probleme bei der Durchführung der Kontakte des Vaters zum Kind.
Fortdauernder Konflikt trotz bestehender Kontaktregelung
Die Eltern hatten zunächst eine wöchentliche Kontaktregelung vereinbart, die in weiterer Folge mehrmals angepasst wurde. Dennoch kam es weiterhin zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung. Das Erstgericht verpflichtete daher die Mutter zur Einhaltung der bestehenden Regelung und ordnete zusätzliche Maßnahmen zur Stabilisierung der Situation an.
Besuchsmittler als unterstützende und vermittelnde Instanz
Zur Verbesserung der Durchführung des Kontaktrechts wurde ein Besuchsmittler gemäß § 106b AußStrG (Außerstreitgesetz) bestellt. Dieser soll zwischen den Eltern vermitteln, bei der Organisation und konkreten Ausgestaltung der Kontakte unterstützen sowie die Übergabe und Rückgabe des Kindes begleiten. Darüber hinaus kommt ihm eine Berichtsfunktion gegenüber dem Gericht zu, um die weitere Entscheidungsfindung zu erleichtern. Eine eigenständige verbindliche Regelung des Kontaktrechts kann der Besuchsmittler jedoch nicht treffen.
Die Maßnahme stellt zwar einen Eingriff in die elterliche Autonomie dar, ist jedoch gerechtfertigt, wenn sie der Durchsetzung bestehender Regelungen und dem Kindeswohl dient.
Verpflichtende Elternberatung zum Schutz des Kindeswohls
Zusätzlich bestätigte der OGH die Verpflichtung beider Elternteile zur Teilnahme an einer Elternberatung gemäß § 107 Abs 3 AußStrG. Hintergrund war, dass der anhaltende Konflikt bereits negative Auswirkungen auf das Kontaktverhältnis hatte und laut Sachverständigengutachten die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen konnte.
Die verpflichtende Beratung soll dazu beitragen, die elterliche Kommunikation zu verbessern und langfristig eine stabilere Grundlage für die Ausübung des Kontaktrechts zu schaffen.
OGH 7Ob169/25s (21.1.2026)