Kollektiver Kündigungsschutz greift nur bei inländischem Betrieb
Die Anwendbarkeit des kollektiven Kündigungsschutzes setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einen in Österreich gelegenen Betrieb voraus.
Arbeitnehmer in ausländischem Betrieb eingegliedert
Der Kläger war als Angestellter der Beklagten tätig und erbrachte seine Arbeitsleistung ständig von seinem Nebenwohnsitz in Österreich aus. Dabei war er jedoch hierarchisch und organisatorisch in den Betrieb der Beklagten in Deutschland eingegliedert. Einen Betrieb in Österreich hatte die Beklagte nicht. Der Kläger wurde gekündigt und ficht die Kündigung aufgrund verpönten Motivs iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG an. Da er seine Arbeit von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus verrichte, sei gemäß der Rom I-VO österreichisches Recht und damit das ArbVG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Grundsätzlich käme gemäß Art 8 Abs 2 Rom I-VO österreichisches Arbeitsrecht zur Anwendung. Dem Kläger stehe jedoch mangels eines inländischen Betriebs mit mindestens fünf Arbeitnehmern kein Anspruch auf Kündigungsschutz nach den §§ 105 ff ArbVG zu.
Grenzüberschreitende Sachverhalte setzen inländischen Betrieb voraus
Auch der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge:
Der OGH stellte zunächst klar, dass der kollektive Kündigungsschutz (§§ 105 Abs 3 – 7, 107 ArbVG) dem Arbeitsvertragsstatut folgt. Der OGH legte sich auch grundsätzlich darauf fest, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit des kollektiven Kündigungsschutzes das Bestehen eines im Inland gelegenen Betriebs ist. Er lehnte auch eine analoge Anwendung in Fällen ab, in denen der Arbeitsvertrag zwar dem österreichischen Vertragsstatut unterliegt, der Arbeitnehmer aber in einen ausländischen Betrieb eingegliedert ist. Die Wahrnehmung des kollektiven Kündigungsschutzes liege nämlich vorrangig beim Betriebsrat.
OGH 9 ObA 94/24z (25.06.2025)