Klimaanlage statt Hitzestau: BGH stärkt Rechte von Wohnungseigentümern

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Klimaanlagen werden in Wohnungen zunehmend vom Luxus zur Notwendigkeit. Doch was gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau verweigert? In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte einzelner Wohnungseigentümer gestärkt.

Klimaanlage gegen den Willen der WEG

Im gegenständlichen Fall begehrte der Kläger die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Einbau eines Klima-Splitgeräts. Hierfür sollte ein Außengerät an der Fassade beziehungsweise im Bereich des Gemeinschaftseigentums angebracht werden. Die Eigentümergemeinschaft verweigerte ihre Zustimmung mit dem Hinweis auf die optische Beeinträchtigung des Gebäudes sowie mögliche Auswirkungen auf andere Wohnungseigentümer.

Interessenabwägung statt Pauschalablehnung

Der BGH stellte klar, dass Wohnungseigentümer unter den Voraussetzungen des § 20 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen haben können. Die Eigentümergemeinschaft darf einen entsprechenden Antrag nicht allein mit allgemeinen Hinweisen auf eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ablehnen. Vielmehr bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall.

Dabei ist insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Anlage, mögliche Beeinträchtigungen anderer Eigentümer, etwa durch Lärm oder optische Auswirkungen sowie das berechtigte Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen.

Pressemitteilung Nr. 130/2026 zu BGH V ZR 162/25 (17.07.2026)




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