Klauselkontrolle: ABB einer Fluggesellschaft (Teil 6)
In der Ausgabe des USANCEN Newsletters vom 25.06.2026 wurde der erste Teil einer relevanten Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) einer Fluggesellschaft veröffentlicht. Diese Woche widmet sich USANCEN den nächsten beiden Klauseln.
Klausel 11:
„Sie können Ihre Pauschalreise auf eine andere Person übertragen, vorbehaltlich einer angemessenen Mitteilung an uns und vorbehaltlich der Zahlung irgendwelcher aus der Übertragung entstehenden Gebühren, einschließlich die Gebühr für die Namensänderung gemäß unserer Gebührentabelle in Bezug auf die Flugkomponente. […]“
Tatsächlich ergibt sich aus der Klausel nicht, dass bei Übertragung einer Pauschalreise auf eine andere Person nur die Gebühr für die Namensänderung zu bezahlen wäre. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass lediglich die aus der Übertragung resultierenden Kosten verrechnet werden, sondern die Klausel ist so unpräzise formuliert, dass der Passagier bei kundenfeindlichster Auslegung mit „irgendwelchen“ aus der Übertragung entstehenden „Gebühren“ belastet werden kann.
Unklar ist auch, was unter einer angemessenen Mitteilung zu verstehen ist.
Im Ergebnis ist die Klausel nicht nur intransparent, sondern auch gröblich benachteiligend.
Klausel 13:
„Gebühren für Flugänderungen gelten pro einfachem Flug und pro Person, Preise sind saisonal. […. Hinzu kommen Kosten in Höhe der Preisdifferenz zwischen dem ursprünglichen Flugpreis und dem neuen verfügbaren Flugpreis zum Zeitpunkt der Änderung. [...] Wenn der Flugpreis bzw. die Gebühr für den neuen Flug preisgünstiger ist, erstatten wir den Differenzbetrag nicht. […]“
Wenn ein Verbraucher online seinen Flug umbucht, muss er für den zweiten Flug, selbst wenn dieser günstiger ist, den teureren Preis des ersten Flugs zuzüglich der Umbuchungsgebühr von EUR 45 bezahlen, obwohl die Beklagte das Ticket für den ursprünglichen Flug nochmals verkaufen kann.
Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt unter Umständen eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine Pauschalierung von Entgelten ist nur dann nicht von vornherein gröblich benachteiligend und somit unzulässig, solange damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden.
Im Ergebnis verstößt diese Klausel gegen das Verbot der gröblichen Benachteiligung.