Klauselkontrolle: ABB einer Fluggesellschaft (Teil 5)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In der Ausgabe des USANCEN Newsletters vom 25.06.2026 wurde der erste Teil einer relevanten Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) einer Fluggesellschaft veröffentlicht. Diese Woche widmet sich USANCEN den nächsten beiden Klauseln.

Klauseln 8 und 9:

Die Klauseln 8 und 9 betreffen den Regelungskreis „Handgepäck“.

Im Klauselwerk wird bei den Regelungen betreffend das Handgepäck unterschieden zwischen einem „kleinen Handgepäckstück“ mit Abmessungen von bis zu 40cm x 20 cm x 25 cm und einem „10kg-Handgepäckstück“ oder „großen Handgepäckstück“. Ebenso wird ein „Sizer“ mit einer Größe für „kleines Handgepäck“ mit Abmessungen von 42 cm x 20 x cm 30 cm erwähnt.

Damit schafft die Beklagte eine Unklarheit für den Verbraucher, der so durchaus den Eindruck gewinnen kann, dass auch Handgepäckstücke mit einer Größe bis zu 42 cm x 20 cm x 30 cm kostenfrei mittransportiert werden.

Die Klauseln 8 und 9 sind unklar formuliert und somit nicht zulässig.

Klausel 10:

„Sie müssen Ihr aufgegebenes Gepäck abholen, sobald es an Ihrem Ziel verfügbar ist. Wenn Sie das Gepäck nicht in einem angemessenen Zeitraum abholen, können wir Ihnen eine Lagergebühr in Rechnung stellen. Sollte Ihr Aufgabegepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Bereitstellung abgeholt worden sein, können wir darüber verfügen, ohne Ihnen gegenüber dafür Rechenschaft ablegen zu müssen.“

Es wird nicht konkretisiert, was unter einer angemessenen Zeit zu verstehen ist und wie hoch die Lagergebühr ist. Die Klausel differenziert auch nicht danach, ob es sich um planmäßig transportiertes oder fehlgeleitetes Gepäck handelt. Ihrem Wortlaut nach ist die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung auch dann anzuwenden, wenn das Gepäckstück fehlgeleitet wurde und daher erst mit großer Verspätung am Ziel anlangt.

Nach der Klausel würde ein Verbraucher, der es nicht schafft, binnen der vorgegebenen Frist seine neuerliche Anreise zum Zielflughafen zu organisieren, ohne Rücksichtnahme auf die konkrete Beschaffenheit und den konkreten Wert seines Gepäckstücks sein Eigentum verlieren.

Der OGH beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend und unklar formuliert.

OGH 4 Ob 170/25s (19.05.2026)




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