Klauselkontrolle: ABB einer Fluggesellschaft (Teil 4)
In der Ausgabe des USANCEN Newsletters vom 25.06.2026 wurde der erste Teil einer relevanten Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) einer Fluggesellschaft veröffentlicht. Diese Woche widmet sich USANCEN den nächsten beiden Klauseln.
Klausel 6:
„Erwachsene, die mit einem Kind unter 12 Jahren reisen (Kleinkinder ausgenommen), sind verpflichtet, einen Sitzplatz zu reservieren. Pro Erwachsenen erhalten maximal vier Kinder auf derselben Buchung kostenlos einen reservierten Sitzplatz. […]“
„Jeder mit Kindern (zwischen 23 Monaten und 12 Jahre alt) reisende Erwachsene hat für sich kostenpflichtig einen Sitzplatz zu reservieren. […] Sitzplätze in den Reihen 18-33 stehen ab einen Preis von 4€/£4 zur Verfügung. Sofern ein Sitzplatz in einer anderen Reihe reserviert wird, muss der darüber hinausgehende Differenzbetrag bezahlt werden. Kinder müssen den vollen Preis für einen Sitz in diesen Reihen bezahlen. Wenn wegen der großen Nachfrage Sitzplätze in den Reihen 18-33 nicht für jeden in der Buchung verfügbar sind, können mit Kindern reisende Erwachsene, die einen Sitzplatz reservieren müssen, einen Sitzplatz in den Reihen 11-15 gegen Zahlung der Preisdifferenz reservieren, oder einen anderen Reisetag versuchen. Kinder erhalten nach wie vor kostenlos reservierte Sitzplätze.“
Diese Klausel erweist sich nach Ansicht des OGH insgesamt in mehrfacher Hinsicht als verwirrend und widersprüchlich:
Zunächst werden in der Klausel unterschiedliche Definitionen für Kleinkinder verwendet. Weiters liegt ein Widerspruch vor, da teilweise steht, dass Kinder den vollen Preis für eine Sitzplatzreservierung bezahlen müssen, während im nächsten Absatz steht, dass Kinder kostenlos reservierte Sitzplätze erhalten.
Wieso die Klausel eine Reservierung in den Reihen 18-33 zu einem Preis ab „€/£4“ in Aussicht stellt, in der Gebührentabelle hingegen „€/£6 - €/£10“ vermerkt sind, ist nicht ersichtlich.
Die Klausel ist daher intransparent (§ 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz).
Klausel 7:
„Wenn Sie keine gültige Bordkarte (in Papierform oder auf einem Mobiltelefon) bei der Flughafensicherheit oder am Flugsteig vorlegen und genügend Zeit bleibt, um Ihnen eine alternative Form der Bordkarte auszustellen, wird Ihnen die Ausstellung einer Bordkarte laut unserer Gebührentabelle berechnet. [...].“
In der Gebührentabelle ist für die Neuausstellung der Bordkarte eine Gebühr von EUR 15 vorgesehen.
Die Klausel ist ebenso wie die Klauseln 4 und 5 gröblich benachteiligend, weil sie auf eine „gültige“ Bordkarte abstellt, sodass zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung die teils willkürlich erscheinenden Formatvorgaben der Klausel 4 einzuhalten sind.
Im Übrigen ist der typische Durchschnittsflugpassagier nicht in einem solchen Maß mit den jeweils gültigen Boarding- und Sicherheitsfristen vertraut, dass er eine hinreichende Vorstellung davon hat, bis wann er einen (kostenpflichtigen) Nachdruck der Bordkarte von der Beklagten erhalten wird.
Damit erweist sich die Klausel unter diesem Aspekt auch als intransparent.