Klauselkontrolle: ABB einer Fluggesellschaft (Teil 2)
In der Ausgabe des USANCEN Newsletters der letzten Woche wurde der erste Teil einer relevanten Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) einer Fluggesellschaft veröffentlicht. Diese Woche widmet sich USANCEN den nächsten Klauseln.
Klausel 2:
„Für Passagiere, die zum Zeitpunkt des Fluges jünger als zwei Jahre alt sind ('Kleinkinder') und aus Sicherheitsgründen keinen eigenen Sitzplatz haben dürfen, müssen Sie eine Kleinkindergebühr bezahlen. Diese Kleinkindergebühr wird für jedes Kleinkind pro einfachem Flug (Hin- und Rückflug) verrechnet. Die aktuelle Kleinkindergebühr ist in unserer Gebührentabelle ausgewiesen. […] Die Kleinkindergebühr wird nur gemäß den Artikeln 10.2 oder 10.3 rückerstattet.“
Klausel 2 ist so formuliert, dass die Pflicht zur Zahlung der Kleinkindergebühr besteht, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen, nämlich wenn ein Passagier jünger als zwei Jahre alt ist und er aus Sicherheitsgründen keinen eigenen Sitzplatz haben darf. Es bleibt laut OGH unklar, ob es auch Konstellationen gibt, in denen für „Kleinkinder“ nicht die „Kleinkindergebühr“ zu bezahlen ist.
Anzumerken ist außerdem, dass die Klausel einerseits die Gebühr „pro einfachem Flug“ ansetzt, dies aber entgegen dem allgemeinen Sprachverständnis nicht mit „Hin- oder Rückflug“, sondern mit „Hin- und Rückflug“ umschreibt.
Der OGH qualifizierte die Klausel als intransparent.
Klausel 3:
„Sie haben sämtliche Steuern zu tragen, sofern diese in Ihrem Ticketpreis enthalten und entsprechend ausgewiesen sind. Wenn Ihr Ticketpreis von Ihnen zu tragende Steuern und Abgaben enthält, werden diese in der Preiszusammenfassung, die Ihnen im Buchungsprozess angezeigt wird, explizit ausgewiesen. Bitte klicken Sie hier, für weitere Informationen über anfallende Steuern.“
Dass mit dieser Klausel die von der Luftverkehrsdienste-Verordnung geforderten Informationen nicht erteilt werden, sondern der Verbraucher auf andere Quellen verwiesen wird, liegt mit Blick auf die Mindestanforderungen der Verordnung auf der Hand. Die Klausel kann gegenüber dem Verbraucher den Anschein erwecken, eine Steuertragungspflicht zu regeln und somit nicht bloß Informationscharakter über gesetzliche Bestimmungen zu haben. Schon aus diesem Grund ist die Klausel intransparent.