Klauselkontrolle: ABB einer Fluggesellschaft (Teil 1)
Die Klägerin klagte eine Fluggesellschaft wegen der Unzulässigkeit von fünfzehn Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB). In dieser Ausgabe widmet sich USANCEN der ersten Klausel.
Die Beklagte betreibt eines der größten europäischen Luftverkehrsunternehmen. Flugbuchungen bietet sie auch Verbrauchern im Wege ihres auf ihrer Website zur Verfügung stehenden Flugbuchungsportals an. Den Buchungen legt sie „Allgemeine Beförderungsbedingungen“ (ABB) zugrunde.
Der Kläger begehrte der Beklagten im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Österreich die Verwendung von fünfzehn Klauseln zu verbieten.
Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren betreffend die Klausel 12 ab. In Ansehung der übrigen Klauseln gab es der Unterlassungsklage statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die Klauseln wie folgt:
Klausel 1:
„Für Buchungen, die Sie über eines unserer Buchungszentren vornehmen, müssen Sie eine Buchungsgebühr bezahlen. Die aktuelle Buchungsgebühr ist in unserer Gebührentabelle ausgewiesen und wird nur gemäß den Artikeln 10.2 oder 10.3 rückerstattet.“
Was die Einhebung der Buchungsgebühr anlangt, so ist die Klausel intransparent formuliert. Es ist nicht jedem Verbraucher bekannt, wofür die Beklagte Buchungscodes vergibt. Hinzu kommt, dass es in dieser Klausel nicht um Online-Buchungen geht, sodass es auf besondere Hinweise beim Buchungsvorgang im Internet von vornherein nicht ankommt. Bei einem einzigen Kontakt mit dem Buchungscenter ist es beispielsweise möglich, eine Buchung für eine gemeinsame Reise mehrerer Personen mit einem oder mehreren Flügen vorzunehmen. Anhand der Klausel kann nicht beurteilt werden, ob die Buchungsgebühr dafür nur ein Mal oder mehrere Male anfällt.
Im Ergebnis beurteilte der OGH die Klausel als intransparent.
OGH 4 Ob 170/25s (19.05.2026)